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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 15. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thuae und Dr. Lang beschlossen; Bis Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 14. Seine tatsächliche Würdigung, ds0 die behauptete Verfolgung aus rassischen Gründen nicht feststellbar sei, trägt das Berufungsurtel!.

FuchsDüsseldorfM2/X1BUNDESGERICHTSHOFBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Cntsdieid.-Scrnn.'q.'i Senats
BUNDESGERICHTSHOF
UM M2/X1	BESCH LJU §
in der Eat*eMdlgung«a&che
 Klar*
(öeterreich).
UM* 9/B/9,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
«* ProEeSbevollaäohtigte * Rechtsanwälte Br*
gegen
 Land KGrdrhetn~Westfalen,
 vertreten durch die Landeerentenbehörd© Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, ¥atmenstr*0e 26»
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 15. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thuae und Dr. Lang
 beschlossen;
Bis Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 14. Zivilsenats des öberlandesge-
richts Düsseldorf von 2. April 1971 wird surückgewiesen.
Das Beschwerdeverf ehren 1st gebl&ren-und ausl&genfrei ; die auIJergeriehtl i-
eben Kosten trägt di# Klägerin.
9 „,r,
Ein Zulassimgsgrund des § 219 Abs. 2 BKG liegt nicht vor*
Dl# von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt. Fin Vergleich, der nur einssine Anspruchs«» «lenente, etwa die Entscdildlgungsherechtigung nach § 150 oder § 160 S£G, festlegt, ist unzulässig und wirkungslos; er bindet die i&tschädigmgserg&ne nicht (BGB Raw 1970, 75). Fon dieser Reohtslsge geht das Berufungsgericht aus. Seine tatsächliche Würdigung, ds0 die behauptete Verfolgung aus rassischen Gründen nicht feststellbar sei, trägt das Berufungsurtel!.
Mai
 Fuchs