Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 15. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thuae und Dr. Lang beschlossen; Bis Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 14. Seine tatsächliche Würdigung, ds0 die behauptete Verfolgung aus rassischen Gründen nicht feststellbar sei, trägt das Berufungsurtel!.
Cntsdieid.-Scrnn.'q.'i Senats BUNDESGERICHTSHOF UM M2/X1 BESCH LJU § in der Eat*eMdlgung«a&che Klar* (öeterreich). UM* 9/B/9, Klägerin und Beschwerdeführerin, «* ProEeSbevollaäohtigte * Rechtsanwälte Br* gegen Land KGrdrhetn~Westfalen, vertreten durch die Landeerentenbehörd© Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, ¥atmenstr*0e 26» Beklagten und Beschwerdegegner Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 15. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thuae und Dr. Lang beschlossen; Bis Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 14. Zivilsenats des öberlandesge- richts Düsseldorf von 2. April 1971 wird surückgewiesen. Das Beschwerdeverf ehren 1st gebl&ren-und ausl&genfrei ; die auIJergeriehtl i- eben Kosten trägt di# Klägerin. 9 „,r, Ein Zulassimgsgrund des § 219 Abs. 2 BKG liegt nicht vor* Dl# von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt. Fin Vergleich, der nur einssine Anspruchs«» «lenente, etwa die Entscdildlgungsherechtigung nach § 150 oder § 160 S£G, festlegt, ist unzulässig und wirkungslos; er bindet die i&tschädigmgserg&ne nicht (BGB Raw 1970, 75). Fon dieser Reohtslsge geht das Berufungsgericht aus. Seine tatsächliche Würdigung, ds0 die behauptete Verfolgung aus rassischen Gründen nicht feststellbar sei, trägt das Berufungsurtel!. Mai Fuchs