Ber XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Mai und der Bundesrichter Maaö, Br. Graf, von der Mühlen und Br. Woeaner in der Sitzung vom 9* Januar 1968 beschlossen; Bie Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer medizinischen Würdigung, die dem Tatsachengebiet angehört und keine grundsätzliche Rechtsfrage, auch keine solche Frage verfahrensrechtlicher Art, aufwirft. Anders als nach den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat das Berufungsgericht seine Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten nervösen und psychischen Beschwerden auf die Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie - Br. Wennert - und der Universitäts-Nervenklinik gestützt. Das Berufungsgericht hat auch noch erwogen, daß noch in einem ärztlichen Attest vom 1« Oktober 1958 Beschwerden der Klägerin auf nervlichem und psychischem Gebiet nicht erwähnt werden« Wenn es hieraus Schlüsse gezogen hat, die gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen Leiden und der Verfolgung sprechen, so steht das in Einklang mit den in der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dargelegten Grundsätzen« Da auch sonst keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 BJSGr vorliegt, muß die sofortige Besohwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
2429 036 Abschr. f. Entscheidungssaimlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF XL M *18/6.1 BESCHLUSS in a*r ?lM*9 Vftsrw. » - PrttMftbftVollailobtigtftrt KXt^gmrin uä4 £ft*<*hwftra«£ü&r»rAAt &ftcfct*mmXt Dr « *«**» 4M Lm* ▼ft?tratft* 4M i*fti*ft.r 4ft* lfttt4üii!ia X&r fiftft«?***» nslitt^ «1*4 ve¥w*ltft$ft Vtmögißt Main*« B^Kla#tan tmd Baech^erdagaga^ i Ber XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Mai und der Bundesrichter Maaö, Br. Graf, von der Mühlen und Br. Woeaner in der Sitzung vom 9* Januar 1968 beschlossen; Bis sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Otoerlmndesgerichts Koblenz vom 7. März 1967 wird zurückgewiesen* Bas Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin* Gründe i Bie Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer medizinischen Würdigung, die dem Tatsachengebiet angehört und keine grundsätzliche Rechtsfrage, auch keine solche Frage verfahrensrechtlicher Art, aufwirft. Bas Berufungsurteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Insbesondere steht es nicht in Widerspruch zu der in RzW 1967, 267 Nr. 21 veröffentlichten Entscheidung. Anders als nach den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat das Berufungsgericht seine Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten nervösen und psychischen Beschwerden auf die Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie - Br. Wennert - und der Universitäts-Nervenklinik gestützt. Es hatte keine Veranlassung, die Fachkunde dieser Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Das Berufungsgericht hat auch noch erwogen, daß noch in einem ärztlichen Attest vom 1« Oktober 1958 Beschwerden der Klägerin auf nervlichem und psychischem Gebiet nicht erwähnt werden« Wenn es hieraus Schlüsse gezogen hat, die gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen Leiden und der Verfolgung sprechen, so steht das in Einklang mit den in der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dargelegten Grundsätzen« Bas Berufungsgericht hat die Ursache der nervösen und seelischen Beschwerden in dem Wirbelsäuleleiden der Klägerin gesehen« Zu diesem Ergebnis ist es auf Grund einer Auslegung des Gutachtens der Universitäts-Bervenklinik gekommen« Es kann daher nicht gesagt werden, daß es ln unzulässiger Weise aufgrund eigener in Anspruch genommener Sachkunde entschieden hat« Die Frage, ob es das Gutachten richtig ausgelegt hat, betrifft den einzelnen Fall und entbehrt einer darüber hinausgehenden Bedeutung« Auch im übrigen können die Angriffe der Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und gegen die dieser Würdigung zugrunde liegenden Gutachten die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Da auch sonst keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 BJSGr vorliegt, muß die sofortige Besohwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden. Mai Graf