BEG § 17 Eine seit 1951 ln Israel lebende Prau, deren in Jahre 1929 in Rumänien nach jüdisch-religiösem Ritus geschlossene Sie in ihrem Heimatland als Nichtehe angesehen worden ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Löben'gemäß § 17 Abs, 1 Nr. 1 BEG nach ihrem im Jahre 1943 in Rumänien verstorbenen Mann. Gründe Die Klägerin hat im Jahre 1929 in ihrem Heimatland Rumänien den Kaufmann Vigder-Avigdor SflHK der gleichfalls rumänischer Staatsangehöriger war, nach jüdisch-religiösem Ritus geheiratet. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Frage, welche Bedeutung der rituellen Trauung der Klägerin mit dem Verfolgten zukommt, gemäß Art. 11 und 13 EGBGB nach rumänischem Recht zu beurteilen ist. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hatte das Unterbleiben einer zivilrechtlichen Eheschließung nach rumänischem Recht zur Folge, daß trotz der religiösen Eheschließung eine Nichtehe vorlag, die keinerlei Rechtswirkung entfaltete. An diese Anwendung und Auslegung des rumänischen Rechts ist das Revisionsgericht gemäß §§ 549 Abs.1, 562 ZPO i.Verb.m. Die Klägerin kann im Hinblick auf diese Rechtslage nicht als Witwe des Verfolgten gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG angesehen werden. Schließlich kann auch die Ehe nicht deshalb nachträglich als gültig angesehen werden, weil die Klägerin nach dem Tode des Verfolgten im Jahre 1951 in Israel eingewandert ist, die israelische Staatsangehörigkeit erworben hat und deshalb hinsichtlich des Personalstatuts dem religiösen jüdischen Recht unterliegt, das allein eine rituelle Eheschließung kennt. Es kommt hier deshalb nicht auf die Entscheidung der Frage an, ob eine Nichtehe durch bloßen Wechsel des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit ohne weiteres zu einer wirksamen Ehe werden kann (vgl. Die Klägerin kann auch nicht in Anwendung des Grundgedankens des § 17 Abs. 2 Nr. 3 BEG als Witwe angesehen werden.
Nachschlagmerk: ja BGHZ: nein BEG § 17 Eine seit 1951 ln Israel lebende Prau, deren in Jahre 1929 in Rumänien nach jüdisch-religiösem Ritus geschlossene Sie in ihrem Heimatland als Nichtehe angesehen worden ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Löben'gemäß § 17 Abs, 1 Nr. 1 BEG nach ihrem im Jahre 1943 in Rumänien verstorbenen Mann. BGH, Besohl, v. 12. Januar 1971 - IX ZB 418/70 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF ix zb 418/70 BESCHLUSS in der SntSchädigungssache Rahel 'Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4» Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Puchs und Dr. Thumm in der Sitzung vom 12. Januar 1971 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. April 1970 wird zurückgewie8en. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Gründe Die Klägerin hat im Jahre 1929 in ihrem Heimatland Rumänien den Kaufmann Vigder-Avigdor SflHK der gleichfalls rumänischer Staatsangehöriger war, nach jüdisch-religiösem Ritus geheiratet. Eine zivilrechtliche Trauung ist unterblieben. Vigder S^BP ist im Jahre 1943 in Bacau verstorben. Die Klägerin ist im Jahre 1951 in Israel eingewandert. Sie begehrt Entschädigung für Schaden an Leben nach Vigder der nach ihrer Darstellung an einer verfolgungsbedingten Erkrankung verstorben ist. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. 3 Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Frage, welche Bedeutung der rituellen Trauung der Klägerin mit dem Verfolgten zukommt, gemäß Art. 11 und 13 EGBGB nach rumänischem Recht zu beurteilen ist. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hatte das Unterbleiben einer zivilrechtlichen Eheschließung nach rumänischem Recht zur Folge, daß trotz der religiösen Eheschließung eine Nichtehe vorlag, die keinerlei Rechtswirkung entfaltete. An diese Anwendung und Auslegung des rumänischen Rechts ist das Revisionsgericht gemäß §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO i.Verb.m. § 209 Abs. 1 BEG gebunden. Uber eine grundsätzliche Rechtsfrage ist somit in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden. Die Klägerin kann im Hinblick auf diese Rechtslage nicht als Witwe des Verfolgten gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG angesehen werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht in sinngemäßer Anwendung des § 17 EheG möglich. Diese Vorschrift findet nach den rechtlich zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts auf Nichtehen keine Anwendung. Dasselbe gilt von der Vorschrift des § 23 EheG. Schließlich kann auch die Ehe nicht deshalb nachträglich als gültig angesehen werden, weil die Klägerin nach dem Tode des Verfolgten im Jahre 1951 in Israel eingewandert ist, die israelische Staatsangehörigkeit erworben hat und deshalb hinsichtlich des Personalstatuts dem religiösen jüdischen Recht unterliegt, das allein eine rituelle Eheschließung kennt. Ein solches nachträgliches Wirksamwerden der Ehe scheidet schon mit Rücksicht auf den bereits mehrere Jahre vorher eingetretenen Tod des Partners aus. Es kommt hier deshalb nicht auf die Entscheidung der Frage an, ob eine Nichtehe durch bloßen Wechsel des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit ohne weiteres zu einer wirksamen Ehe werden kann (vgl. dazu Perles in RZW 1965, 422). Die Klägerin kann auch nicht in Anwendung des Grundgedankens des § 17 Abs. 2 Nr. 3 BEG als Witwe angesehen werden. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß ihr im Jahre 1929 in Rumänien die Ziviltrauung aus Verfolgungsgründen nicht möglich war. Da auch sonst keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 BEG vorliegt, wird die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen. Graf von der Mühlen