Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen des Beschluß de« 19. Me sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschlußt durch den das Ober 1 and esgericht die Berufung gegen das Ort eil des Landgericht» München I verworfen hat, ist unbegründet. Mai 1970 beim Oberlsncleegerleht eingegangene Berufung hat die Frist des § 218 Abo. 2 Sats 2. wie da® Berufungsgericht sutreffend dargelegt hat, kann Wie-d ersinnet sung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- 2 1P0 nicht glaubhaft gemacht hat, war er infolge einer mindestens seit Mai 19&9 bestehenden Augenericrankuiig und altersbedingter Gebrechlichkeit erst kur* vor Umlegung des Rechtsmittels imstande gewesen, die BsrufUngefähigkeit der vorliegenden Sach# su praßen.
Entscheid.-Sammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF IX Z& 417/70 BESCHLUSS in der Kntnoliädigwagnftaoh« Street, ipt, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Pro«eBBeToll»äcl3tigt#rj BeeJatsaiiwalt frelet&at Bayern, Tertretea dnrcä di© B««lrlc*ijjaaa*air©ktioa «teefcea, ffteehem 22, Alex&adr&etraS« 3, Beklagter und Beeehwerdegegner Iw I*. SiviXeejiat de» Bunciesgerlehtsha1» hat unter Mitwirkung de» Senctepr&cidentem Mai und der Bunde Trichter Bill, ren der Mihlen, Henkei und luchs im der Sltsung ve© 13. Oktober 1970 beschlossen; Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen des Beschluß de« 19. Sivilsem&t* de» OberlanAesgerlefet* München rom 30. Juni 1970 wird rurüekgewlseen. Da« Beschverdererf ehren ist gebühren-and auelageafrel i die außergerichtlichen losten tragt die Ziegerin. g-J.I.AJ-J Me sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschlußt durch den das Ober 1 and esgericht die Berufung gegen das Ort eil des Landgericht» München I verworfen hat, ist unbegründet. Des In&dgerichtliehe Orteil let den Fro »eßbevciInäehtigte» der Klägerin» de beide ausweislich der Akten keimen t&stellungs-bevellnächtigten nach § 174 Ab». 2 ZPO benannt hatten» durch Aufgabe sur Post (| 209 Ab«. 1 BEO, || 175 Abe. 1 Sets 2 und 3» 208, 213 IDO) fermrichtig an t. Oktober t$69 sagesteilt worden. Die am 8. Mai 1970 beim Oberlsncleegerleht eingegangene Berufung hat die Frist des § 218 Abo. 2 Sats 2. B£§ nicht gewahrt. wie da® Berufungsgericht sutreffend dargelegt hat, kann Wie-d ersinnet sung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- rufongefrist nicht gewährt werden. Me klr-g^rir* w*,r nicht durch £01urereignißee öder einen unabwendbaren gui&Xi gehindert, die Friet einsuheiten (| Z35 Abs* 1 &P0) * Vielmehr trifft ihren I1r0S*0bevoilaäehtJ.gtem e» der Säiaaais eia Verschulden, da« die Klägerin sich surechnea X&oeem muß. Bach seinem Vortrag, den der iroseäbevQllm&chtigt* entgegen § 23& llr. 2 1P0 nicht glaubhaft gemacht hat, war er infolge einer mindestens seit Mai 19&9 bestehenden Augenericrankuiig und altersbedingter Gebrechlichkeit erst kur* vor Umlegung des Rechtsmittels imstande gewesen, die BsrufUngefähigkeit der vorliegenden Sach# su praßen. B&s zeigt, daß er trots erkannter Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit nicht far eine Vertretung gesorgt and keine Maßnahmen getroffen hat, die eine Obermohaag der Ifotfristen and die rechtseitige Vorlage der Akten eiobersteilen konnten* .Demit hat der FroseS-bevollmächtigte die äußeret© nach Sachlage gebotene Sorgfalt (| 232 ihn* 1 SPD) außer acht gelassen* Mai Fache