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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung dar Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die /or-aussetzungen für die Gewährung von Härteausgleiah nach § 171 Abs.4 Nr. 1 BEG bei der Klägerin niaht gegeben sind. Die im wesentlichen gegen die BeweisWürdigung des Tatrichters gerichteten Angriffe der Beschwerde führen nicht zur Zulassung der Revision.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BEGMünchenBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

25?2 078
BUNDESGERICHTSHOF
zb 414/74	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 fötraße
Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Müncaen, Alexandrastraße 3, München 22,
Beklagten und Beschwardegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung dar Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die /or-aussetzungen für die Gewährung von Härteausgleiah nach § 171 Abs. 4 Nr. 1 BEG bei der Klägerin niaht gegeben sind. Sie ist nach vorausgegangenem Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Na ah-wuchses vom 14. Juli 1933 sterilisiert worden, lach tatrichterlicher Überzeugung entsprach das Verfahren dem damals geltenden Verfahrensrecht und li :t auch nicht an so schweren Mängeln, daß von einem Verfahren im rechtsstaatlichen Sinne nicht gesprochen werden könne. Damit knüpft das Oberlandesgerichc an die Rechtsprechung des früher zur Entscheidung iber Härteausgleichsleistungen zuständigen Bundesver /ai~ tungsgerichts an (RzW 1959, 137). Jedenfalls un:er diesen Voraussetzungen ist für Härteausgleich nicn
 
§171 Abs. 4 Nr. 1 BEG kein Raum. Dazu bedarf es keiner Entscheidung des Senats.
Die tatrichterliche Überprüfung des damaligen Verfahrens an Hand dieser Grundsätze läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die im wesentlichen gegen die BeweisWürdigung des Tatrichters gerichteten Angriffe der Beschwerde führen nicht zur Zulassung der Revision.
Mai	Dr.	Lang