Dezember 1979 durch die Richter Dr. Thune» Zorn» Henkel, Fuchs und Portmam» Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 5. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-verfahrene trägt die Klägerin.
BUNDESGERICHTSHOF / BESCHLUSS in der Entschärf Igungssaohe Oryaia Straße geborene Klägerin und Beschwerdeführerin# - Proseßbevolli&chtigteri Rechtsanwalt gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesvervaltungaaat, Beklagte und Bescheerdsgegnsrln yj7 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bst an 11. Dezember 1979 durch die Richter Dr. Thune» Zorn» Henkel, Fuchs und Portmam» beschlossen» Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2d. f’ärz 1977 wird surüokgewieaen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-verfahrene trägt die Klägerin. Q.SA.M.-g Das Berufungsgericht ist nicht davon überzeugt, daO die Schädigung wahrscheinlich die Ursache der bei der Klägerin vorliegenden Cesundheiteachäden (Lungentuberkulose, psychische Stärungen) 1st. Deshalb hat es dis Ansprüche aus Art, Vl Nr. 1 Aha* 2 BEG-SehluöG verneint. Diese Entscheidung lat ausschließlich alt Erwägungen begründet» die auf tatsächlichen Gebiet liegen. Die verfahrenerecht-licben Angriffe der Beschwerde dagegen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. BGH RsW 1967» 431). Dr. Tbuan Henkel