* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dezember 1979 durch die Richter Dr. Thune» Zorn» Henkel, Fuchs und Portmam» Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 5. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-verfahrene trägt die Klägerin.

AhaHenkelBESCHLUSSEntschärfIgungssaoheBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/

BESCHLUSS in der Entschärf Igungssaohe
 Oryaia
Straße
 geborene
Klägerin und Beschwerdeführerin#
- Proseßbevolli&chtigteri Rechtsanwalt
 gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesvervaltungaaat,
 Beklagte und Bescheerdsgegnsrln
 yj7
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bst an
11. Dezember 1979 durch die Richter Dr. Thune» Zorn» Henkel, Fuchs und Portmam»
beschlossen»
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2d. f’ärz 1977 wird surüokgewieaen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-verfahrene trägt die Klägerin.
Q.SA.M.-g
Das Berufungsgericht ist nicht davon überzeugt, daO die Schädigung wahrscheinlich die Ursache der bei der Klägerin vorliegenden Cesundheiteachäden (Lungentuberkulose, psychische Stärungen) 1st. Deshalb hat es dis Ansprüche aus Art, Vl Nr. 1 Aha* 2 BEG-SehluöG verneint. Diese Entscheidung lat ausschließlich alt Erwägungen begründet» die auf tatsächlichen Gebiet liegen. Die verfahrenerecht-licben Angriffe der Beschwerde dagegen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. BGH RsW 1967» 431).
Dr. Tbuan
 Henkel