Januar 1965 Tatsachen eingetreten, die einen Anspruch auf Heilverfahren wegen einer nicht unerheblichen Schädigung im Sinne des § 28 BEG begründeten, konnte der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auch dann nicht nach § 189 a Abs. 2 BEG angemeldet werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit erst nach dem 31. hierzu BGH RzW 1974, 93; 181) und eine Angleichung (Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG; BGH RzW 1973$ 182; 1976, 68 Nr. 30) sind unzulässig, weil die bis 30. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1975, 168 Nr. 2) dargelegt, daß die Ergänzungsverordnung die Rechtslage für die Klägerin, die nach ihrer Behauptung seit März 1944 im Konzentrationslager Majdanek/Lublin, ab Spätsommer 1944 in den Konzentrationslagern Plaszow, Auschwitz und Bergen-Belsen bis 15. Dezember 1964 ein nicht unerheblicher Gesundheitsschaden (§28 BEG) eingetreten war, der einen Anspruch auf Heilverfahren begründete, läßt aber offen, ob wegen einer Verschlimmerung des Leidens seit 1969 die Erwerbsfähigkeit um 25 % gemindert ist. Denn Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift lägen bereits dann vor, wenn der Verfolgte an Körper oder Gesundheit einen nicht unerheblichen Schaden (§28 BEG) erlitten habe, der nach § 29 BEG, wenn auch nur durch Erstattung der Heilverfahrenskosten, zu entschädigen sei. Weiterer Anspruch im Sinne der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 189 a Abs. 2 BEG ist der bei der Entschädigungsbehörde anzu demeldende Anspruch auf Entschädigung für Schäden einer bestimmten Schadensart, über die in einem Verfahren zu entscheiden ist. Über ihn haben die Entschädigungsorgane in einem Verfahren zu befinden und dabei eingetretene Änderungen der Sachlage im Rahmen der Anträge zu berücksichtigen, die bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsrichter exrweitert werden können (BGH RzW 1975, 174 Nr. 6). Januar 1965 die Tatsachen eingetreten, die einen Anspruch nach §§ 28, 29 ff BEG auslösen, war eine Anmeldung gemäß § 189 a Abs. 2 BEG unzulässig. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 206 BEG auf den festgestellten und unterstellten Sachverhalt abgelehnt. Aus § 206 Abs. 1 BEG kann das Recht, eine neue Entscheidung zu verlangen, nur hergeleitet werden, wenn ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil zuerkannt oder abgelehnt worden war. Die Rücknahme der Anmeldung eines Anspruchs kann in seiner Wirkung nicht einem Vergleich, der die Gewährung eines Teils der geforderten Entschädigung voraussetzt, sondern nur dem Verzicht auf den Anspruch gleichgestellt werden (BGH RzW 1969, 358; 1974, 183 Nr. 19; Urteil vom 1.
2442 087 o(j / Nachschlagewerk: BGHZi da nein BEG § 189 a Abs. 2 Waren vor dem 1. Januar 1965 Tatsachen eingetreten, die einen Anspruch auf Heilverfahren wegen einer nicht unerheblichen Schädigung im Sinne des § 28 BEG begründeten, konnte der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auch dann nicht nach § 189 a Abs. 2 BEG angemeldet werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit erst nach dem 31. Dezember 1964 25 vH erreichte. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1976 - IX ZB 413/73 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF tv 7.b m im BESCHLUSS in der Entschädigungssache Bina L geb. H Street, , USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Beschwerdegegner *6-/ 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1976 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Juni 1973 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. G r ü n d e Die Klägerin, die für ihren in Polen erlittenen Freiheitsschaden entschädigt ist und am 22. Juli 1958 den Anspruch auf Entschädigung ihres Gesundheitsschadens zurückgenommen hatte, meldete diesen Anspruch am 24. November 1969 erneut an. Eine auf Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF gestützte Überleitung (vgl. hierzu BGH RzW 1974, 93; 181) und eine Angleichung (Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG; BGH RzW 1973$ 182; 1976, 68 Nr. 30) sind unzulässig, weil die bis 30. September 1966 erstreckte Antragsfrist nicht gewahrt ist und keine zureichenden Wiedereinsetzungsgrunde vorgebracht sind. Die Klägerin hat auch die mit der Verkündung der 6. DV-BEG am 2. März 1967 (BGBl I, 233) beginnende sechsmonatige Frist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG versäumt. Auf die Verkündung der Ergänzungsverordnung zur 6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 (BGBl I, 65) kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1975, 168 Nr. 2) dargelegt, daß die Ergänzungsverordnung die Rechtslage für die Klägerin, die nach ihrer Behauptung seit März 1944 im Konzentrationslager Majdanek/Lublin, ab Spätsommer 1944 in den Konzentrationslagern Plaszow, Auschwitz und Bergen-Belsen bis 15. April 1945 festgehalten worden war, nicht verbessert hat. Entgegen der Meinung der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter bei der Prüfung des Antragsrechts nach Art. III Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG von den Angaben der Klägerin ausgegangen ist. Die in BGH RzW 1974, 181 dargelegten Gründe gelten auch hier. Das Berufungsgericht stellt fest, daß bei der Klägerin schon vor dem 31. Dezember 1964 ein nicht unerheblicher Gesundheitsschaden (§28 BEG) eingetreten war, der einen Anspruch auf Heilverfahren begründete, läßt aber offen, ob wegen einer Verschlimmerung des Leidens seit 1969 die Erwerbsfähigkeit um 25 % gemindert ist. Es meint, die Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs im Jahre 1969 gemäß §189 a Abs. 2 BEG sei unzulässig. Denn Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift lägen bereits dann vor, wenn der Verfolgte an Körper oder Gesundheit einen nicht unerheblichen Schaden (§28 BEG) erlitten habe, der nach § 29 BEG, wenn auch nur durch Erstattung der Heilverfahrenskosten, zu entschädigen sei. :i- j* - 2? Das ist richtig. Die Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Weiterer Anspruch im Sinne der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 189 a Abs. 2 BEG ist der bei der Entschädigungsbehörde anzu demeldende Anspruch auf Entschädigung für Schäden einer bestimmten Schadensart, über die in einem Verfahren zu entscheiden ist. Das trifft auf die in § 28 BEG umschriebenen Gesundheitsstörungen zu. Den hierfür zu gewährenden Leistungen liegt ein einheitlicher Anspruch zugrunde (BGH RzW 1973, 96). Über ihn haben die Entschädigungsorgane in einem Verfahren zu befinden und dabei eingetretene Änderungen der Sachlage im Rahmen der Anträge zu berücksichtigen, die bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsrichter exrweitert werden können (BGH RzW 1975, 174 Nr. 6). Waren bereits vor dem 1. Januar 1965 die Tatsachen eingetreten, die einen Anspruch nach §§ 28, 29 ff BEG auslösen, war eine Anmeldung gemäß § 189 a Abs. 2 BEG unzulässig. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 206 BEG auf den festgestellten und unterstellten Sachverhalt abgelehnt. Aus § 206 Abs. 1 BEG kann das Recht, eine neue Entscheidung zu verlangen, nur hergeleitet werden, wenn ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil zuerkannt oder abgelehnt worden war. Nach Abs. 2 aaO findet Abs. 1 aaO auf Vergleiche entsprechende Anwendung. Die Rücknahme der Anmeldung eines Anspruchs kann in seiner Wirkung nicht einem Vergleich, der die Gewährung eines Teils der geforderten Entschädigung voraussetzt, sondern nur dem Verzicht auf den Anspruch gleichgestellt werden (BGH RzW 1969, 358; 1974, 183 Nr. 19; Urteil vom 1. Juli 1976 - IX ZR 173/71, zur Veröffentlichung bestimmt). Dr. Thumm Fuchs .V.