Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat *m 19. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Die lintscheidung dm Berufungsgerichts, die Klägerin gehöre nicht üsm deutschen Sprach- und Ki&turkreis an, weil sie sieh in ihrem persönlichen lebensbereich nicht überwiegend der deutschen Sprache bedient habe, liegt is» Verantwortungsbereich des Tatrichtera.
Enl:icJ*.eid.“Sarnmlg.ci. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX Z& bl2/78 BES C H L U S S in der Entschädigung sache »Miriam StraÖe 10$ C\ ~ Prozaßbevollxaächtigter: $ Israel$ Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Br» gegen Land Rheinland~P:falz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen# Beklagten und Beachwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat *m 19. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Fuchs, Br. Bburaßi und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats - Kntschädigungasenats - des Oberlandesgerichts Koblena vom 28, Februar 1978 wird surü<8*gewiesen. Die auSergerichtlichen Kosten des Beachweräe-verfabrans trägt die Klägerin. 0 r ü n tie Bia gasötzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BBG liegen nicht vor. Die lintscheidung dm Berufungsgerichts, die Klägerin gehöre nicht üsm deutschen Sprach- und Ki&turkreis an, weil sie sieh in ihrem persönlichen lebensbereich nicht überwiegend der deutschen Sprache bedient habe, liegt is» Verantwortungsbereich des Tatrichtera. Das Berufmgsvtrteil weicht weder von der Rechtsprechung des Dundesgerichtshoia ab noch wirft es eine Rechtsfrage von grundsUtaiichex* Bedeutung auf. Hai 2om