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BGH · IX ZB 412/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 412/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Dr. Bergmann am 17. Gegen Entscheidungen über den Kostenansatz ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). § 5 Abs. 6 GKG gilt nicht, wenn die Beschwerde - wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (vgl.

Zitierte Normen: § 5 GKG § 97 ZPO § 5 GKG
17KreftstatthaftZBBeschwerdeGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 412/02
BESCHLUSS
vom 17. Oktober 2002 in der Gerichtskostensache
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Dr. Bergmann
 am 17. Oktober 2002 beschlossen:
Die "weitere sofortige Beschwerde" des Kostenschuldners gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 2002 (17 W 169/01) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 25,56 € (= 50 DM).
Gründe:
Gegen Entscheidungen über den Kostenansatz ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 5 Abs. 6 GKG gilt nicht, wenn die Beschwerde - wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1239; BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1 - Gebührenbefreiung 1).
Kreft
 Kirchhof
Fischer
 Ganter
Bergmann