Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Henkel. Portoana und Br. Lang beschlössest de Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 19. Zivilsenats des Cberlandesge-rlchts München von 25* Noveaber 1971 wird zurUckgowlesen. Bas Beaohverdovorfahren ist gebühren-und auslagenfreij die au3ergerichtli-chen Kosten trägt die Klägerin. Wie die Klägerin nicht verkennt, folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den an ein Viedereinsetzungsgesuch zu stellenden Anforderungen.
2479 074 Zur Entscheidungssammlung des Senats * Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX 2B 411/72 BESCHLUSS ■ - V ;; • • in der Ent3ch^digungssach0 v:. /'I ' ■■■ ■■ Edith 8 ___________ Stritt, N.y., USA, Klägerin und Beschwerdeführerin, ProzeSbevollaächtigteri Rechtsanwalt v '% f ä gegen ' " . ‘ '1' ' ■i : ß •mi tilz,. •. .. ‘S: Ft eist« s t Beyern, vertreten durch die Bezirksfii «Inche» 22, AlexanAraatraBe 3* ■ •" '• > *■ ■ ! 1. • :■ . : - -;-v. Beklagten und Bescfaverdegegnor , ■« « ' *• i • v - ( > ’ ’ ' V--M» : *■ /■ . > » *> • • %’. * •'* -• - ' - =■ , - f V f T i: > V-' "•( . .V ;/ B«r IX. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hot so 12. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Henkel. Fuchs. Portoana und Br. Lang beschlössest de Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 19. Zivilsenats des Cberlandesge-rlchts München von 25* Noveaber 1971 wird zurUckgowlesen. Bas Beaohverdovorfahren ist gebühren-und auslagenfreij die au3ergerichtli-chen Kosten trägt die Klägerin. 0 r tt a d e : da gesetzlicher Cniod für die Zulassung der Re« Vision (§ 219 ibs. 2 BEO) liegt nicht vor. Wie die Klägerin nicht verkennt, folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den an ein Viedereinsetzungsgesuch zu stellenden Anforderungen. Von dieser Rechtsprechung «bzuwelchen, gibt die Beschwerde keine Veranlassung* Auch dis weitere Begründung trägt das sngsfoeb-tene Urteil« Oie Klägerin hat bis zun 51. Kürz 1967 - nicht dargelegt, welchen nationalcozialistiechcn Yer- folgungsaaOncluaen sie auegosotzfc war. Da es somit an einor fristgerechten Substantiiorung nach § 190 a Aba. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 190 Nr, 2 B2G fehlte, ist ein etwaiger Anspruch erloschen« Kal hr,