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BGH · 11 m 409/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 m 409/68

Beklagten und Beschwerdegegner Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des K en&teprä ©identen Hai und dar Bunde «rieh- Wegen der Beanstandung des Verfahrens durch die Beschwerde wird auf BUH IsW 1967» 281 und 431 verwiesen.

Zitierte Normen: § 295 ZPO
©BESCHLUSSmBeachwerdeverfehrenBUNDESGERICHTSHOFMühleBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid,-Sammlung des Senats
BUNDESGERICHTSHOF
11 m 409/68	BESCHLUSS
in dm Ilntschäüigungerechtßetreit
 Are.,	Khnada,
 Kläger und Beschwerdeführer, - Proz e fibevo XIraächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Landesaat für Wiedergutmachung und verwaltete ¥erm8gen» Mainz, Alieeplat» 4,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des K en&teprä ©identen Hai und dar Bunde «rieh-
ter von der Mühlen* Earn* Benkel und fuchs
 in der litsung vom 8. Oktober 1970 beschlössen*
Die Beschwerde de» Klägers gegen die Mcht-sulaeeusg der Revision i« Urteil de® 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblens vom 25. Januar 1968 wird surückgewiesen,
 las Beachwerdeverfehren ist gebühren- und auslagenfrei $ die außergerichtlichen Kosten
 trägt der Häger.
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Bi# Prüfung des Beruf uageurteiXs hat keinen gesetzlichen Grund für die lulaeeung der Revision (| 219 Abs. 2 BKÖ) ergeben.
Wegen der Beanstandung des Verfahrens durch die Beschwerde wird auf BUH IsW 1967» 281 und 431 verwiesen. Auf die Rüge, die Ausführungen des erstinstanrliehen Gutachtens über die Spondylosis des Klägers seien durch den BcweisbeschluB des Bendgerichts nicht gedeckt, ist schon deswegen nicht ©insu-gehen» weil sie weder in erster noch in swelter Instans erhoben wurde (§ 295 ZPO).
Mal
 von der Mühlen