§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG setzt nicht voraus, daß durch die Verfolgung der nahestehenden Person der Verfolgte im Sinne von § 1 Abs 1 BEG getroffen oder die Verfolgung gegen ihn ermöglicht werden sollte. Ein Ermessensmißbrauch bei der Vorenthaltung höherer Schulbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ist eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme. Nach den im Revisionsverfahren nicht nachprüfbaren Feststellungen des Berufungsrichters ist der Kläger vom Besuch der höheren Schule und der Lehrerbildungsanstalt ausgeschlossen worden, weil er der Sohn politisch mißliebiger Eltern war. Der Kläger ist somit unmittelbar von Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden, weil er einem Verfolgten nahegestanden hat (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG) Diese Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, ob die nationalsozialistischen Gewalthaber mit dieser Verfolgung auch andere Zwecke verfolgt haben. Nicht erforderlich ist, daß durch die Verfolgung der nahestehenden Person auch der Verfolgte im Sinne von § 1 Abs. 1 BEG getroffen oder eine Verfolgung gegen ihn ermöglicht werden sollte (Fortführung von BGH RzW 1963, 65). Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie in der Nichtaufnahme des Klägers in die höhere Schule oder in die Lehrerbildungsanstalt keine unmittelbare Verfolgungsmaßnahme sieht, weil für die zuständigen Behörden keine entsprechende Rechtspflicht bestanden habe. Auch ein Ermessensmißbrauch bei der Vorenthaltung höherer Schulbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ist eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme nach § 2 BEG. Da auch sonst keine Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen (§ 219 Abs. 2 BEG), muß die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden.
2446 066 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 1 Abs. 2 Nr. 3 § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG setzt nicht voraus, daß durch die Verfolgung der nahestehenden Person der Verfolgte im Sinne von § 1 Abs 1 BEG getroffen oder die Verfolgung gegen ihn ermöglicht werden sollte. BEG §§ 2, 115 Ein Ermessensmißbrauch bei der Vorenthaltung höherer Schulbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ist eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme. BGH, Beschl. v. 20. Mai 1969 - IX ZB 408/68 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF TX ZB 408/68 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Heinz Straße ♦ Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Land Hessen , vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Beschwerdegegn 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 20. Mai 1969 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1968 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Grün d e : Das Berufungsgericht hat den Entsch&digungsantrag des Klägers für unzulässig erachtet, weil er einen fristgemäßen Antrag nach § 189 BEG nicht gestellt habe und die Voraussetzungen des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG nicht erfüllt seien. Der Kläger habe schon nach bisherigem Recht Entschädigung wegen seines Ausbildungsschadens auf Grund der §§ 115, 118 BEG a. F. in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG verlangen können. Er könne sich daher nicht auf die durch das BEG-SchlußG neu eingefügte Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. A BEG berufen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers greifen nicht durch. Nach den im Revisionsverfahren nicht nachprüfbaren Feststellungen des Berufungsrichters ist der Kläger vom Besuch der höheren Schule und der Lehrerbildungsanstalt ausgeschlossen worden, weil er der Sohn politisch mißliebiger Eltern war. Der Kläger ist somit unmittelbar von Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden, weil er einem Verfolgten nahegestanden hat (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG) Diese Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, ob die nationalsozialistischen Gewalthaber mit dieser Verfolgung auch andere Zwecke verfolgt haben. Es genügt, daß der Grund für die Verfolgung die enge persönliche Beziehung zu einem Verfolgten im Sinne von § 1 Abs. 1 BEG war. Nicht erforderlich ist, daß durch die Verfolgung der nahestehenden Person auch der Verfolgte im Sinne von § 1 Abs. 1 BEG getroffen oder eine Verfolgung gegen ihn ermöglicht werden sollte (Fortführung von BGH RzW 1963, 65). Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie in der Nichtaufnahme des Klägers in die höhere Schule oder in die Lehrerbildungsanstalt keine unmittelbare Verfolgungsmaßnahme sieht, weil für die zuständigen Behörden keine entsprechende Rechtspflicht bestanden habe. Damit verkennt sie den Begriff der nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahme. Gerade bei den Ausbildungsschäden (§§ 115 ff BEG) ist der Ausschluß von der erstrebten Ausbildung ein häufiger Verfolgungstatbestand. Hierunter fällt nicht nur der Ausschluß durch Entfernung von der Schule oder sonstigen Bildungsanstalt, sondern auch die Verweigerung der Aufnahme, wenn hierfür nicht sachliche Gesichtspunkte wie mangelnde Bildungsfähigkeit, sondern Verfolgungsgründe maßgeblich waren. Auch ein Ermessensmißbrauch bei der Vorenthaltung höherer Schulbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ist eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme nach § 2 BEG. Da auch sonst keine Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen (§ 219 Abs. 2 BEG), muß die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden. Mai Zorn