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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag der Klägerin auf Härteausgleich nach §171 Abs. 1 BEG für den erlittenen Gesundheitsschaden scheitert schon an § 190 a Abs. 1 BEG. Das Erfordernis der fristgerechten - hier bis 31• Dezember 1969 - Substantiierung gilt auch für den Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG (BGH RzW 1977, 172). Anders als beim Gesundheitsschadensanspruch (dazu BGH RzW 1978, 22) kann hier auf Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht verzichtet werden. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und bedarf keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs • Die Klägerin hat bis 31• Dezember 1969 ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Einwände der Beschwerde gegen das Berufungsurteil nicht an.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsBEGangebenVerhältnisBeschwerdeKlägerinwirtschaftlichRevision

Volltext der Entscheidung

(m
BUNDESGERICHTSHOF
TX 7R &06/77	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 geborene , apt« S
Brasilien,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
»Straße^«
Beklagten und Beschwerdegegner
SS 3
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 1977 wird zurUckgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Der Antrag der Klägerin auf Härteausgleich nach §171 Abs. 1 BEG für den erlittenen Gesundheitsschaden scheitert schon an § 190 a Abs. 1 BEG. Das Erfordernis der fristgerechten - hier bis 31• Dezember 1969 - Substantiierung gilt auch für den Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG (BGH RzW 1977, 172). Anders als beim Gesundheitsschadensanspruch (dazu BGH RzW 1978, 22) kann hier auf Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht verzichtet werden. Zu dem den Anspruch begründenden Sachverhalt im Sinne von §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 2 BEG gehört beim Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG, daß der Ausschluß einer Entschädigung für bestimmte Schäden für den Antrag-
 
SJ3
steiler nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Härte ist. Das läßt sich ohne eine Darlegung dieser Verhältnisse wenigstens in großen Zügen nicht beurteilen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und bedarf keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs • Die Klägerin hat bis 31• Dezember 1969 ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt. Auch der am 28. März 1967 eingereichte B-Bogen enthält keine Angaben darüber»
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Einwände der Beschwerde gegen das Berufungsurteil nicht an.
Dr. Thumm	Henkel