ssz Der IX« Zivils mat des Bundesgerichtshofs hat an 11« Dezember 1979 durch die Richter Dr« Thum» Zorn, Henkelf Fuchs und Portaann beschlossen* Eie wendet sich gegen die Ablehnung der Abhilfe gegen den vorgenannten Bescheid« Der Berufungarichter stellt aufgrund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr« Jendryschik in den der Behörde am 28« Mai 1971 erstatte* ten Gutachten fest» daß der Kläger mit an Sicherheit gren* sender Wahrscheinlichkeit nicht an varfolgungsbedingten lei* den erkrankt ist« Deshalb hält er die Vernutung des § 31 Aba« 2 BEG für widerlegt und verneint den Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden.
vi. Senats Abschrift 023 ^ BUNDESGERICHTSHOF ZB 404/77 BESCHLUSS ln der Entschädigungssache Samuel Avenue, Kanada, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozedbevollmächtlgte s Rechtsanwälte Dr* gegen Land Rheinland»Pf alz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, »trad Beklagten und Beschwerdegegner ssz Der IX« Zivils mat des Bundesgerichtshofs hat an 11« Dezember 1979 durch die Richter Dr« Thum» Zorn, Henkelf Fuchs und Portaann beschlossen* Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-» laasuag der Revision in Urteil des 5« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandes«» gerichta Koblens von 3« Mär* 1977 wird zurück* gewiesen« Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde* verfahrene trägt der Kläger. Gründe Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen den Ablehnungabescheid voa 8« Kai 1973 unzulässig» veil die Xlagefrist (§ 210 Abs« 2 BEG) versäumt 1st» und die Voraus-* Setzungen für eine Wiedereinsetzung ($ 209 Abs« 1 BEG» §§ 232» 233 ZPO a«E«) nicht vorliegen« Das ist richtig« Die Beschwerde beanstandet das nicht« Eie wendet sich gegen die Ablehnung der Abhilfe gegen den vorgenannten Bescheid« Der Berufungarichter stellt aufgrund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr« Jendryschik in den der Behörde am 28« Mai 1971 erstatte* ten Gutachten fest» daß der Kläger mit an Sicherheit gren* sender Wahrscheinlichkeit nicht an varfolgungsbedingten lei* den erkrankt ist« Deshalb hält er die Vernutung des § 31 Aba« 2 BEG für widerlegt und verneint den Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden. Diese Entscheidung liegt auf tatsäch* liehe» Gebiet; sie ist aus RechtsgrUaden nicht zu beanstanden« Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEG) ergibt sich daraus nicht« Dr« Thum Henkel