Das Beschwerde verfahren ist gebühren-* und auslagenfrei| die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Damit ist nicht nur die Vermutung des 5 160 Abs. 1 BEG (vgl. BGH kzW 1971, 264 mit Berichtigung 336), sondern auch die durch dm Beschluß des Amtsgerichts Mannheim vom 24. Februar 1950 begründete Vermutung des § 9 Abs. 1 Yerschß (vgl* BGH R*V 1959» 42) widerlegt, daß der Erblasser am 8. Auf die sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es nicht an.
Entscheid.-Sammlg. d. Senats B in ; D F S G ? H C H ? S K 0 F ZB- 40^/71 BESCHLUSS :vr‘ .nt s-m£dlgunga©s eh*■ Merle Louise h Zl^ger-in und 3#achY?erdsiT!hrerin «■* Prc£*STM*v*lA'niich* l$t#r s B *,3oht®a?wrXt Land B © c e n « n il r t t, v :$ b ^ r >f f vertreten durah das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart 1f SchilXerplats 4, Al -4» ten ui: legegrier Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat am 15. April 1975 durch den Versitzenden Richter Hai und die Richter Zom9 Fuchs, Br* Thum» und Dr* Lang beschlossen* Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberleadesge-rieht» Karlsruhe von 30. Dezember 1970 wird zurückgewiesen* Das Beschwerde verfahren ist gebühren-* und auslagenfrei| die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Dos Berufungsgericht stellt fest, daß der Erblasser mit m Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den 30. September 19&2 nicht überlebt hat. Damit ist nicht nur die Vermutung des 5 160 Abs. 1 BEG (vgl. BGH kzW 1971, 264 mit Berichtigung 336), sondern auch die durch dm Beschluß des Amtsgerichts Mannheim vom 24. Februar 1950 begründete Vermutung des § 9 Abs. 1 Yerschß (vgl* BGH R*V 1959» 42) widerlegt, daß der Erblasser am 8. Mal 1945 gestorben sei. Die für die Zeit vom 1. Oktober 1942 bis 6. Mai 1945 geforderte Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ist deshalb'zu Pacht abgelehnt worden. Auf die sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es nicht an. Mai Fuchs