ter IX* Zivil »mat des Bundesgerichtshofs hat aa 4« Dezember 1930 durch dm Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn* Fuchs« Br« hang und Gärtner Die Beschverde des Klägers gegen die Rieht« Zulassung der Revision Xm Urteil des 4« ZI« vllsenats des Oberlendesgerlebts Zweibrücken voö 20« Juni 1979 wird zurückgewiesen. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEO) liegt nicht vor«
J£ uj&apjjjsl BUHDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ln der Entschädigungsaacbe L&aund Eljahu L Blvd« 130t J Israel, • Prozeßbevollsächtigter* Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Fi gegen Land Rheinland - P f a 1 j , vertreten durch daa Ministerium der Finanzen, K^^~F^Hl^^»StraSe 1f Mainz, Beklagten und Beschverdegegner /J<r « 2 « ter IX* Zivil »mat des Bundesgerichtshofs hat aa 4« Dezember 1930 durch dm Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn* Fuchs« Br« hang und Gärtner i beschlossen: Die Beschverde des Klägers gegen die Rieht« Zulassung der Revision Xm Urteil des 4« ZI« vllsenats des Oberlendesgerlebts Zweibrücken voö 20« Juni 1979 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde« Verfahrens trägt der Kläger* Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEO) liegt nicht vor« Bes Urteil beruht auf der des fatrlchter obliegenden Würdigung der ärztlichen Befunde und Gutachten« Das Berufungsgericht het sieh nicht davon zu überzeugen vermocht, daß Beeinträchtigungen und Beschwerden, an denen der Klüger leidet, mit Wahracheinlichkeit auf die von ihn behauptete Verfolgung rurückzufUhren sind« Das ist aus Rechtßgründon nicht zu beanstanden und schließt den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus. Daß sich das Kraapfaderleiden erst während der Verfolgung manifestiert hat, sieht der Berufungsrichter nicht als erwiesen an« Dechnlb wendet er ohne Beehtsfehler die Vermutung nach 55 2B Abs« 2f 1$ Abs« 2 31$ auf dieses Leiden nicht an« für die Arthrosis deforsans schließt die Feststellung sie aus, daß eine in Verautuagszeitraua ausgetretene akute rheumatische Gelenkerkrenkung zu einer solchen Erkrankung nicht £3hrt« Eis Arzte zu den in Ihren Attesten bestätigten Behsuptuagen des Klägers als eechveratändige Zeugen zu vernehsen, war des Berufungsgericht nicht verpflichtet (Vgl« BGH R*V 1975# SO Kr« 21)« Gärtner