Oktober 1953 teilte ihm die Landesrentenbehörde in Düsseldorf mit Schreiben vom 12, August 1954 mit, die Rente einschließlich des Kinderzuschlags, die er nach den landesgesetzlichen Bestimmung erhalte, sei höher als die Mindestrente, die er nach § 15 Abs. 5 BErgG bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % erhalte. Auf die Kapitalentschädigung gemäß § 15 BErgG werde ein Vorschuß von 500 DM bewilligt, der zunächst noch einbehalten werden müsse, bis festgestellt sei, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Leistungen nach § 4 BErgG anzurechnen seien. Die Auszahlung des angekündigten Vorschusses auf die Kapitalentschädigung wurde, wie die Behörde dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 1955 erließ der Regierungspräsident in Arnsberg einen "Teilbescheid", durch den dem Kläger ein Anspruch auf Heilverfahren nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BErgG wegen durch die Verfolgung verursachter Lungentuberkulose im Sinne der Verschlimmerung zugesprochen wurde. Nach weiteren medizinischen Ermittlungen, veranlaßt offenbar durch einen Antrag des Klägers auf eine Pflegezulage, lehnte die Landesrentenbehörde den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente durch Bescheid vom 9. März 1963, daß der Antrag auf Rente nach dem BEG durch Bescheid vom 3* Juni I960 (richtig: vom 9* August I960) rechtskräftig abgelehnt und damit das Schreiben vom 12. Entgegen der Beschwerde haben die früheren Entscheidungen und Stellungnahmen der Entschädigungsbehorder den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Tuberkulose des Klägers für den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente nach dem BEG nicht bindend festgestellt. August 1954 war kein Bescheid* In ihm wurde dem Kläger der Vorschlag gemacht, es zunächst bei der landesrechtlichen Rente zu belassen, und zugesagt, ihm die Rente nach dem BErgG zu gewähren, falls die übrigen Voraussetzungen noch erfüllt seien, sobald das für ihn günstiger sein würde. Die Behörde mag, als sie diese Zusage gab, noch keinen Zweifel daran gehabt haben, daß der bei Zuerkennung der VRG-Rente angenommene Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Leiden tatsächlich bestehe. In dem ausdrücklich als Teilbescheid bezeichneten Bescheid des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 13* Juni 1955 wurde dem Kläger nur ein Heilverfahren zugesprochen, offenbar wieder in Anlehnung an die bei Zuerkennung der VRG-Rente vertretene Auffassung in der Kausalitätsfrage. Es kann dahinstehen, ob es zur Zeit der Geltung des BErgG zulässig war, daß durch Teilbescheid allein über den Anspruch auf Heilverfahren und nicht auch über den auf Kapitalentschädigung und Rente entschieden wurde (vgl# für das Recht des BEG BGH RzW 1963, 364- Er. 14, Der Bescheid wurde, da er innerhalb der Klagefrist nicht angefochten wurde, unanfechtbar; jedenfalls deshalb kann die in ihm ausgesprochene Ablehnung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente ira Verfahren über den Rechtsanspruch nicht mehr wegen Widersprüchlichkeit zu der Entscheidung über den Anspruch auf das Heilverfahren in Frage gestellt werden. Die Ablehnung wird nicht davon berührt, daß dem Kläger weiterhin Heilkuren bewilligt wurden, und es ist auch unerheblich, daß die Behörde ihm infolge eines Irrtums noch in Aussicht stellte, die VRG-Rente nach § 234 Abs. 2 BEG neu festzusetzen. Den Anspruch auf KapitalentSchädigung und Rente kann der Kläger dagegen nach Art, IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG— bei der Entscheidung über den Heilverfahrensanspruch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Tuberkulose des Klägers angenommen wurde.
2442 053 BUNDESGERICHTSHOF ! / I ;; . i?-2b_403Z7i BESCHLUSS in der Entschädigungssache Heinrich traße f Prozeßbevollnächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Pr. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Püsseldorf, Püsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wü.stenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm am 10. Mai 1973 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 1971 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Dem Kläger wurde durch Bescheid vom 23. März 1953 wegen verfolgungsbedingter Lungentuberkulose im Sinne der Verschlimmerung, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 herbeigeführt habe, die VRG-Vollrente zuerkannt. Auf einen Antrag des Klägers vom 26. Oktober 1953 teilte ihm die Landesrentenbehörde in Düsseldorf mit Schreiben vom 12, August 1954 mit, die Rente einschließlich des Kinderzuschlags, die er nach den landesgesetzlichen Bestimmung erhalte, sei höher als die Mindestrente, die er nach § 15 Abs. 5 BErgG bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % erhalte. Es werde ihm daher in seinem Interesse vorgeschlagen, den Antrag auf Gewährung der Rente zurückzuziehen, soweit er sich auf die Gewährung der Mindestrente beziehe. Bei Wegfall des Kinderzuschlags werde er sich nach dem BErgG besser stehen. Die Behörde werde dafür sorgen, daß dann die Rente nach dem BErgG angewiesen werde, sofern die übrigen Voraussetzungen noch erfüllt seien; eines besonderen Antrags bedürfe es nicht. Auf die Kapitalentschädigung gemäß § 15 BErgG werde ein Vorschuß von 500 DM bewilligt, der zunächst noch einbehalten werden müsse, bis festgestellt sei, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Leistungen nach § 4 BErgG anzurechnen seien. Ein nach Anrechnung verbleibender Betrag werde alsdann gezahlt werden. Durch Schreiben vom 1. September 1954 antwortete der Kläger, seine Rente solle nach den landesgesetzlichen Bestimmungen bleiben und nicht nach dem neuen Gesetz. Die Auszahlung des angekündigten Vorschusses auf die Kapitalentschädigung wurde, wie die Behörde dem Kläger mit Schreiben vom 25. November 1954 mitteilte, wegen des geltend gemachten Berufsschadensanspruchs im Hinblick auf § 25 Abs. 2 BErgG weiter zurückgestellt. Am 13. Juni 1955 erließ der Regierungspräsident in Arnsberg einen "Teilbescheid", durch den dem Kläger ein Anspruch auf Heilverfahren nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BErgG wegen durch die Verfolgung verursachter Lungentuberkulose im Sinne der Verschlimmerung zugesprochen wurde. Darin wurde darauf hingewiesen, daß die VRG-Vollrente bewilligt sei. Nach weiteren medizinischen Ermittlungen, veranlaßt offenbar durch einen Antrag des Klägers auf eine Pflegezulage, lehnte die Landesrentenbehörde den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente durch Bescheid vom 9. August 1960 ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung des Klägers und seiner Tuberkulose nicht angenommen werden könne. Der Bescheid blieb unangefochten, doch beantragte der Kläger mit Schreiben vom 11. März 1963, die Rente nach dem BEG umzustellen, da die Kinderzulage zur VRG-Rente weggefallen sei; er wies darauf hin, daß die Behörde nach ihrem Schreiben vom 120 August 1954 die Umstellung ohne weiteren Antrag habe vornehmen wollen. Die Behörde antwortete am 26. März 1963, daß der Antrag auf Rente nach dem BEG durch Bescheid vom 3* Juni I960 (richtig: vom 9* August I960) rechtskräftig abgelehnt und damit das Schreiben vom 12. August 1954 überholt sei. Im Juni 1964 wurde beim Kläger angefragt, ob er mit einer Neufestsetzung seiner VRG-Rente nach § 234 Abs. 2 3EG einverstanden sei. Am 20. Juli 1964 wurde er belehrt, daß irrtümlich angefragt sei, da ein unanfechtbar abgelehnter Anspruch nach BEG nicht über § 234 BEG neu festgestellt werden könne. Unter dem 19. Juli 1966 beantragte der Kläger, über seinen Anspruch auf Rente wegen Gesundheitsschadens nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG neu zu entscheiden. Die Landesrentenbehörde lehnte ab. Der Kläger erhob Klage, mit der er außer der Rente für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine KapitalentSchädigung verlangte. Die Klage blieb ira ersten und zweiten Rechtszug erfolglos. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Entgegen der Beschwerde haben die früheren Entscheidungen und Stellungnahmen der Entschädigungsbehorder den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Tuberkulose des Klägers für den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente nach dem BEG nicht bindend festgestellt. Das Schreiben vom 12. August 1954 war kein Bescheid* In ihm wurde dem Kläger der Vorschlag gemacht, es zunächst bei der landesrechtlichen Rente zu belassen, und zugesagt, ihm die Rente nach dem BErgG zu gewähren, falls die übrigen Voraussetzungen noch erfüllt seien, sobald das für ihn günstiger sein würde. Die Behörde mag, als sie diese Zusage gab, noch keinen Zweifel daran gehabt haben, daß der bei Zuerkennung der VRG-Rente angenommene Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Leiden tatsächlich bestehe. Trotzdem war sie dadurch nicht gehindert, sondern blieb verpflichtet, ihn selbständig zu überprüfen, bevor sie eine Kapitalentschädigung und eine Rente nach dem BErgG oder BEG festsetzte. Auch die Zusage eines Vorschusses auf die KapitalentSchädigung führte keine Bindung herbei. In dem ausdrücklich als Teilbescheid bezeichneten Bescheid des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 13* Juni 1955 wurde dem Kläger nur ein Heilverfahren zugesprochen, offenbar wieder in Anlehnung an die bei Zuerkennung der VRG-Rente vertretene Auffassung in der Kausalitätsfrage. Eine Entscheidung darüber, ob dem Kläger auch eine Kapitalentschädigung und Rente nach dem BErgG zustehe, unterblieb. Diese Entscheidung wurde erst durch den Bescheid der Landesrentenbehörde in Düsseldorf vom 9. August I960 getroffen, und zwar nunmehr auf der Grundlage einer neuen Überprüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Leiden in ablehnendem Sinn. 6 v Es kann dahinstehen, ob es zur Zeit der Geltung des BErgG zulässig war, daß durch Teilbescheid allein über den Anspruch auf Heilverfahren und nicht auch über den auf Kapitalentschädigung und Rente entschieden wurde (vgl# für das Recht des BEG BGH RzW 1963, 364- Er. 14, 1967, 310 Er# 22). Wenn aber eine einheitliche Entscheidung unterblieb, war die nunmehr zuständige Behörde nicht gehindert, auf Grund einer inzwischen gewonnenen Überzeugung in der Kausalitätsfrage den Anspruch auf Kapitalent-Schädigung und Rente abzulehnen, der dem Kläger nach ihrer Ansicht auf Grund der wirklichen tatsächlichen Lage nicht zustand. Aus dem Bescheid vom 9. August I960 mußte der Kläger ersehen, daß damit die Zusage in dem Schreiben vom 12. August 1954, gegebenenfalls die Rente nach dem BErgG anzuweisen, hinfällig, geworden war. Der Bescheid wurde, da er innerhalb der Klagefrist nicht angefochten wurde, unanfechtbar; jedenfalls deshalb kann die in ihm ausgesprochene Ablehnung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente ira Verfahren über den Rechtsanspruch nicht mehr wegen Widersprüchlichkeit zu der Entscheidung über den Anspruch auf das Heilverfahren in Frage gestellt werden. Die Ablehnung wird nicht davon berührt, daß dem Kläger weiterhin Heilkuren bewilligt wurden, und es ist auch unerheblich, daß die Behörde ihm infolge eines Irrtums noch in Aussicht stellte, die VRG-Rente nach § 234 Abs. 2 BEG neu festzusetzen. Aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, ist für den Kläger nichts herzuleiten. Auch die Voraussetzungen des § 206 BEG sind für einen nach dem BEG bestehenden Anspruch nicht gegeben. Den Anspruch auf KapitalentSchädigung und Rente kann der Kläger dagegen nach Art, IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG— SchlußG zur Nachprüfung stellen, da in dem Bescheid vom 9. August I960 der Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist. Auch bei dieser Überprüfung besteht keine Bindung daran, daß. bei der Entscheidung über den Heilverfahrensanspruch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Tuberkulose des Klägers angenommen wurde. Da der Bescheid vom 9. August I960 nicht von einer solchen Bindung ausgeht, kann für die Entscheidung im Angleichungsverfahren nichts anderes gelten. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die beim Kläger vorhandenen GesundheitsSchäden nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückgeführt werden können. Es hat diesen Zusammenhang für die beim Kläger über ein Jahrzehnt nach der Haft aufgetretene Lungentuberkulose verneint ungeachtet der Tatsache, daß während der Verfolgung eine leichte Tuberkulose ohne Krankheitswert bestanden habe. Es hat ferner ausgeführt, es sei an-zunehraen, daß die Bronchitis- und anderen allgemeinen Beschwerden, die beim Kläger 1942 bereits jahrelang -und also möglicherweise ebenfalls bereits zur Zeit der Haft bestanden, auf einem rein schicksalsmäßigen unspezifischen Syndrom bei asthenischer Konstitution und vegetativen Fehlsteuerungen im Sinne der vegetativen Dystonie beruhten. Daraus ergibt sich, daß die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG widerlegt ist. 8 Die Beschwerde erhebt verfahrensrechtliche Einwendungen, mit denen die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33, 431 Nr. 42). Über klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfragen ist nicht zu entscheiden, und das Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Auch im übrigen liegen die nach § 219 Abs. 2 BEG für die Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Mai Wüstenberg