Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat esu Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Fuchs, Br, Lang und Gärtner beschlossen* Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts ZweibrUcken vc® 7® November 1979 wird 2urückgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF XX 23 402/79 BESCHLUSS ln der EntschSdigungssöche Noemi Erika B geh. /Israel9 Klägerin und BeschwerdefUbrerin* ProzeSfeevolls&chtlgters Rechtsanwalt Dr. Z\ gegen Land Rheinland - Pfalz# vertreten durch das Kinicteriua der Finanzen# K^^-F^BH^Bh'Straüe 1# Heinz# Beklagten und Eeschwerdegegner / / SU 2 - Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat esu Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Fuchs, Br, Lang und Gärtner beschlossen* Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts ZweibrUcken vc® 7® November 1979 wird 2urückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden 1st, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft* Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEG) hat sich nicht ergeben* Hai Gärtner