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BGH

Gericht: BGH

Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat esu Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Fuchs, Br, Lang und Gärtner beschlossen* Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts ZweibrUcken vc® 7® November 1979 wird 2urückgewiesen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
Haigärtnern®NoemiBESCHLUSSBeschwerdeKlägerinEntschSdigungssöcheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF XX 23 402/79	BESCHLUSS
ln der EntschSdigungssöche
 Noemi Erika B
geh. /Israel9
Klägerin und BeschwerdefUbrerin*
ProzeSfeevolls&chtlgters Rechtsanwalt Dr.
Z\
gegen
 Land Rheinland - Pfalz# vertreten durch das Kinicteriua der Finanzen# K^^-F^BH^Bh'Straüe 1# Heinz#
Beklagten und Eeschwerdegegner
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SU
2 -
Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat esu Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Fuchs, Br, Lang und Gärtner
 beschlossen*
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts ZweibrUcken vc® 7® November 1979 wird 2urückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden 1st, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft* Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEG) hat sich nicht ergeben*
Hai	Gärtner