* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Var XX* Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat aia 11* Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter eai tmd die dichter Henkel, Portmann*- Br* Bang und Gärtner den -Parteien an Stelle der Verkündung am 27* April 1977 zuge— stellten Urteil das 19* Zivilsenats des Kammerw geri cats' vird ziirüekgevieeen*

HenkelBundesgerichtshofsPieHechtBerlinBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2414 031
Abschrift
 ss~
BUNDESGERICHTSHOF TX 2B &01/77	BESCHLUSS
in der Entschädigungssacha
 Land Berlin, vertreten durch den Senator ilir lunares,
 Potsdamer Stral3e IBS, Berlin 30,
Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
Harry Jaquea Kfli,
 Avenue,
USA,
irrt.
Kläger und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwalt Br*
Var XX* Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat aia 11* Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter eai tmd die dichter Henkel, Portmann*- Br* Bang und Gärtner
3chlosBens
 Pi3 Boschverde des Beklagten gegen die Hicht-2uiassung dar Revision in? den -Parteien an Stelle der Verkündung am 27* April 1977 zuge— stellten Urteil das 19* Zivilsenats des Kammerw geri cats' vird ziirüekgevieeen*
Pie außergerichtlichen Kosten des Beschwerde« Verfahrens trügt dar Beklagte*
Gründe
 Pie Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger das durch die Klagaerhabung begründete prozessuale Hecht auf sachliche Prüfung das Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden durch das Gericht nicht verwirkt
 habe, stimmt mit den Grundsätzen im Urteil dos Bundesgerichtshofs Hz* 1979, 106 Überein, Pas bloße Untätighiei-ben begründet nicht die Annahme, der Beklagte habe bei objektiver Beurteilung aus dm Verhalten des Klägern entnehmen dürfen, daß dieser sein Hecht nicht mehr geltend machen wolle* Pie Feststellung des IClagerverhaltens und seine Bewertung betrifft den Einzelfalli ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEO) ergibt sich daraus nicht*
Henkel