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BGH

Gericht: BGH

ler von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwalt Eckstein neidete für sie ln Här* 1958 Rntschädigungeensprüohe an« Nachdem in Juni I960 ein anderer Hecht sanwalt eine * Intervention*» vollsacht” vorgelegt und um Ausmahlung der Kapitalentsch&dlgung für Schaden la beruflichen Fortkossen gebeten hatte« gewährte die Fntsehädiguagsbehdrde ihr hierfür Kapitalentschädigung von 10.000 DH* im Februar 1961 teilte Rechtsanwalt Eckstein der f^tschädlgungsb^idrtie« der gegenüber die Klägerin die ihs erteilte Vollmacht nicht widerrufen hatte« mit« weitere Entschädigungsansprüche käsen nach des derzeitigen Stand der Gesetzgebung nicht in Betragt« er ziehe alle eventuell noch enge-»eldeten Ansprüche hiermit zurück« 2wer hat die EntschäQifungsbehbrde auf den 1967 erneut angemeldeten Anspruch &uf Sntscfeldigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch den Bescheid vo® 13« Hai 196$ sachlich entschieden, Bei regelnder f üeknah&e eines Finselanspruchs vor den 18, September 196$ ist jedoch 1 189 Abs, 5 aet* 2 MG nicht anwendbar (8Gh aeO), De Art. I Hr, ill SBO-Schluac die Rechtslage für die Klägerin mithin nicht verbessert hat, stellt ihr ein auf diese Vorschrift gegründetes Heuantragsrecht nicht su. Hach den als richtig unterstellten S> chvor-tr&g war die Klägerin bereits nach i 1$Q Abs, 1 0$C af an-epruchsberecbtigt. Ein Recht auf Ungleichung nach Art, XV Nr, 1 Abs, 1 e, Nr, 2 BECk6ehlu09 besteht nicht, Der Antrag 1st unxulässig, weil an 13, Septenber 196$ die Klagefrist gegen den Bescheid vom ia. Abhilfe gegen den Bescheid vom 18« Mei 1965 ist aus-geschlossen* Er begünstigt die Klägerin zu Unrecht und hätte nicht ergehen dürfen*

RechtsanwaltRecht$AnspruchKlägerinSchadenBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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P*.£$.J3&/23	BESCHLUSS
in dar Entschädigungsaach«
Edith $ MHHM t rsitrAa« B» ?ai Aviv, xi
- ProssöhsvollnÄchtigtsr«
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtasnwelt
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Land RhtialMd * Pia 1 * , vertreten durch das Ministerium dar Finanzen, Raiser~FrMHH^*£ trade I, MBB fl,
 Beklagten und Besobverdegegner
 Rer ix. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 1. Juli liBO durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel, j uchs» i ortmann und Gärtner
 beschlossen!
lie Beschwerde der Klägerin gegen di# Hiebt-Zulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandeegerlchts Zweibrücken v« 20. Juni 1979 wird zurüokgewiesea.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin«
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 Bin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision {§ 219 Abs. 2 BEO) liegt nicht vor«
ler von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwalt Eckstein neidete für sie ln Här* 1958 Rntschädigungeensprüohe an« Nachdem in Juni I960 ein anderer Hecht sanwalt eine * Intervention*» vollsacht” vorgelegt und um Ausmahlung der Kapitalentsch&dlgung für Schaden la beruflichen Fortkossen gebeten hatte« gewährte die Fntsehädiguagsbehdrde ihr hierfür Kapitalentschädigung von 10.000 DH* im Februar 1961 teilte Rechtsanwalt Eckstein der f^tschädlgungsb^idrtie« der gegenüber die Klägerin die ihs erteilte Vollmacht nicht widerrufen hatte« mit« weitere Entschädigungsansprüche käsen nach des derzeitigen Stand der Gesetzgebung nicht in Betragt« er ziehe alle eventuell noch enge-»eldeten Ansprüche hiermit zurück«

r"-s ' emfunrsgerlcht legt die Rechtsanwalt 1 okstein erteilte Vollmacht dshin aus, de«? sie Ute» .such stur ROok-nahst«: pjigeaeldcter Anbrüche bevollmächtigte, m*d ul©**t deshalb ohne ?-;ech t a irrtues an, da3 er die nach snhiinglgen frtBtg&m* angeneIdeten Ansprüche 4er Klägerin virksaia «u-rück^entffiitaen habe. Da weitere Ansprüche nicht mehr anhängig waren, verneint der BoruiUngariohtsr in ‘Ibereinstizaaung ©it der ständigen Hechtffprechung des Bundesgeriehtsliofs (vgl,
 H*W 1976, 60 Nr. 18 m, Haehw,) das Recht auf eine Neuan-tseldung nach de© bis sw 17, September 196$ geltenden Recht ©der auf Naotaelduag nach 5 189 a B&ö. 2wer hat die EntschäQifungsbehbrde auf den 1967 erneut angemeldeten Anspruch &uf Sntscfeldigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch den Bescheid vo® 13« Hai 196$ sachlich entschieden, Bei regelnder f üeknah&e eines Finselanspruchs vor den 18, September 196$ ist jedoch 1 189 Abs, 5 aet* 2 MG nicht anwendbar (8Gh aeO), De Art. I Hr, ill SBO-Schluac die Rechtslage für die Klägerin mithin nicht verbessert hat, stellt ihr ein auf diese Vorschrift gegründetes Heuantragsrecht nicht su. Hach den als richtig unterstellten S> chvor-tr&g war die Klägerin bereits nach i 1$Q Abs, 1 0$C af an-epruchsberecbtigt. rer l^erufungsriohter verneint deshalb ohne Rechts! rrtusi ein Meuantr&gsrecht nach Art, III Nr, 1 Abs, 1 ait Art, 1 Nr, 37 MO-Schlu3G (vgl, BGH agk 1976,
 1811 ständig).
Ein Recht auf Ungleichung nach Art, XV Nr, 1 Abs, 1 e, Nr, 2 BECk6ehlu09 besteht nicht, Der Antrag 1st unxulässig, weil an 13, Septenber 196$ die Klagefrist gegen den Bescheid vom ia. Hai 196$ noch nicht abgelaufen war (BGH n*$ 1971, B6),
Abhilfe gegen den Bescheid vom 18« Mei 1965 ist aus-geschlossen* Er begünstigt die Klägerin zu Unrecht und hätte nicht ergehen dürfen*
Gärtner