Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Gründe Das Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 150 Abs. 1 BEG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 503 verneint. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergibt sich daraus nicht. 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, daß der Tatrichter bei der Beweiswürdigung Tatsachen und Unterlagen verwertet hat, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Daraus ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.
2413 045 BUNDESGERICHTSHOF ix zb 399/76 BESCHLUSS in der Entschädigungssache geborene Z| Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Juni 1976 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Das Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 150 Abs. 1 BEG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 503 verneint. Diese Entscheidung ist ausschließlich mit Erwägungen begründet, die der Tatrichter verantwortet. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergibt sich daraus nicht. Die Beschwerde rügt als Verletzung der §§ 139, 285, 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, daß der Tatrichter bei der Beweiswürdigung Tatsachen und Unterlagen verwertet hat, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Daraus ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Behauptung der mehrsprachigen Klägerin, sie habe sich im persönlichen Lebensbereich überwiegend der deutschen Sprache bedient, hält der Berufungsrichter auch deshalb nicht für erwiesen, weil die Klägerin in einem nichtdeutschen Siedlungsgebiet gelebt hat. Diese Tatsache bestreitet die Beschwerde nicht. Damit beruht das Berufungsurteil nicht auf einer prozeßordnungswidrigen Benutzung nicht eingeführter Beweismittel. Der Einwand, der Berufungsrichter hätte bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin widersprüchliche Angaben bei der Geltendmachung des Freiheitsschadens nicht berücksichtigen dürfen, ist unbegründet. Diese Angaben sind in Akten enthalten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter waren. Mit Angriffen gegen die BeweisWürdigung, insbesondere Verstößen gegen die Denkgesetze kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Dr. Thumm Henkel