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BGH

Gericht: BGH

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Zitierte Normen: § 28 BEG
£TatrichtersBESCHLUSSHüterinBEGBerufungsgerichtBerlinVerfolgungsgeschehenKlägerin

Volltext der Entscheidung

03s
Bundesgerichtshof
U 23 599/71	BESCHLUSS
in der Entschädigung»Sache
 Klägerin und Beschwerdeführerin t
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Beehtsamralt
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hi« Meebwerde der Hüterin gegen die ffiefiteu-Itsiimg der Revision im Urteil dee 1?. £lvil-eenete lid« tfiM«rg#ri«&%* i» Berlin wen 26. Januar If71 wirt *ur®ckgewiee#n.
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Uie Verneinung: d«« mmprmfim der Sügerln wegen Schaden« an Körper oder Gesundheit durch da« demergerieht beruht
 auf der Tatsachenund Beweiswürdigrung des Tatrichters, Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung sind im Revisionsverfahren nicht zulässig. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft das Berufungsurteil nioht auf. Die Begriffe "nachhaltig • in § 28 Abs. 3 BEG und "nicht nur vorübergehend" in § 3 der 2* DV-BEG bedürfen keiner rechtsgrundsätzlichen Erläuterung* Sie sind klar und verständlich und in Verwaltung und Rechtsprechung -soweit ersichtlich - einheitlich angewandt worden. Ob ein 14ervenzusamaenbruch eine nicht nur vorübergehende Schädigung darstellt, kann nicht rechtsgrundsitzlich entschieden werden*
Das Berufungsgericht hat auch beim Kranpfaderleiden der Klägerin keinen falschen Kausalitätsbegriff zugrunde gelegt. Es schließt sich insoweit den medizinischen Gutachten des Dr. Cronheim an, wonach die Krampfader-bildimg in keinem Kausal Zusammenhang alt dem Verfolgungsgeschehen steht, sondern auf einer konstitutionell bedingten Bindegewebsschwäche beruht. Daraus ist nicht zu entnehmen, daß das Kamaergericht rechtsfehlerhaft davon ausgeht, für die Entstehung eines Leidens komme Jeweils nur eine Ursache in Betracht, Gerade aus dem weiteren Hinweis auf die drei Schwangerschaften der Klägerin ergibt sich das Gegenteil. Da8 das Berufungsgericht daneben das Verfolgungsgeschehen als Mitursache ausgeschlossen hat, liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters.
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