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03s Bundesgerichtshof U 23 599/71 BESCHLUSS in der Entschädigung»Sache Klägerin und Beschwerdeführerin t - Prozeßbevollaichtigter* Beehtsamralt * gegen Land B e r 1 i n » vertraten durah dan Senator für Iimtrts, Berlin 31* Fehrfcelliner Meta 2, Beklagten und Beschwerdegegner imr lx. dm 3ttiide*ferleht<Umf« hat m 14. Juni 1ST7S durch 4i# Richter %1f«*cnb«rg# 2orr4> Heafcei $ Dr* thmm %md Portisam hi« Meebwerde der Hüterin gegen die ffiefiteu-Itsiimg der Revision im Urteil dee 1?. £lvil-eenete lid« tfiM«rg#ri«&%* i» Berlin wen 26. Januar If71 wirt *ur®ckgewiee#n. Me Be«Mwer*tever^ahren i«t gebühre»-* und aualagenf r«i t ti« atiBergerleht 11 che» Beaten trügt die Klägerin« Me i eraueaetaungen fUr die j£uiaa««ng der Reviete« neefe £ «19 4be. 4 BUS aind aicht gegeben« Utat heehtafefeler Mat daa Mrttfuiigegerieht enteehieden, daS di« Kläger!» weg«** ihr«« Berufs- und VeiwMenaaebadena keine ^taeh&diguiia b«au«pru«i^ß «Mn«, Mae ^«eheeldtm^ dieser Anaprüebe neali ? t£9* ad«. 1 Hü war naeh der «findigen iieMtapMebuug dee imnMegerichtahete uaaulMaaig, wtii «1# bereits« naeh trübere» heettt angeaeldet und wieder »arttek&egu>aMn wurden warm« Auilerd«» iut die Hüterin die«« Äueprftche laaertuilb der Frist dee S 190« BEG nicht imbatantliert« Uie Verneinung: d«« mmprmfim der Sügerln wegen Schaden« an Körper oder Gesundheit durch da« demergerieht beruht auf der Tatsachenund Beweiswürdigrung des Tatrichters, Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung sind im Revisionsverfahren nicht zulässig. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft das Berufungsurteil nioht auf. Die Begriffe "nachhaltig • in § 28 Abs. 3 BEG und "nicht nur vorübergehend" in § 3 der 2* DV-BEG bedürfen keiner rechtsgrundsätzlichen Erläuterung* Sie sind klar und verständlich und in Verwaltung und Rechtsprechung -soweit ersichtlich - einheitlich angewandt worden. Ob ein 14ervenzusamaenbruch eine nicht nur vorübergehende Schädigung darstellt, kann nicht rechtsgrundsitzlich entschieden werden* Das Berufungsgericht hat auch beim Kranpfaderleiden der Klägerin keinen falschen Kausalitätsbegriff zugrunde gelegt. Es schließt sich insoweit den medizinischen Gutachten des Dr. Cronheim an, wonach die Krampfader-bildimg in keinem Kausal Zusammenhang alt dem Verfolgungsgeschehen steht, sondern auf einer konstitutionell bedingten Bindegewebsschwäche beruht. Daraus ist nicht zu entnehmen, daß das Kamaergericht rechtsfehlerhaft davon ausgeht, für die Entstehung eines Leidens komme Jeweils nur eine Ursache in Betracht, Gerade aus dem weiteren Hinweis auf die drei Schwangerschaften der Klägerin ergibt sich das Gegenteil. Da8 das Berufungsgericht daneben das Verfolgungsgeschehen als Mitursache ausgeschlossen hat, liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters. f f al«> «ii* ktinntm (vgl. dl# ö«schv#rda£l!hr#nur nur ■■>r-XuIaBauriu d«*r ;’evii ..on rxcht rae * ? i,:. * Z&m.