Der XX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 20# Hal 1930 durch den Vorsitzenden Richter Hal und die nicht er Buchs# Portaann# Dr# tang und Gärtner Löächlosseni Did Beschwerde de» Kläger* gegen die Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 13* Zivilsenats des Ober» taftdesgerichis Düsseldorf von 28# Juni 1979 wird sti~ rachgewiesen« Gründe Kachde» der Anspruch des Klägers auf Entschädigung Kür Cchaden an Leben nach seiner Ehefrau und seinen Kindern durch rechtskräftig gewordenes Urteil des überlan-desgerichts Düsseldorf von 19# Kai 1965 abgelehnt worden war» meldete der Vertreter des Kidgen in Dezenter 1965 durch Formular alle denkbaren Lntschädigungsaiispriicbe an# Brat 1975 verlangte er wieder Entschädigung als Hinterbliebener# Entgegen der Meinung der Beschwerde reicht das Be-rufungaurteil# des ein Erlöschen der 1965 angeaeldeten Ansprüche gen£0 $ 190 a ££C anniaat» nicht von den Hnt-echeldungaa das Bundesgerichtshofs Hz? Neues tatsächliches Vorbringen des Klägers kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO).
Entscheld.-Satnmlg.d. Senats Abschrift ^S7 BUNDESGERICHTSHOF! I* KB 396/79 BESCHLUSS in dar Fntanh* tilgt mgmtarhe Salomon 3C02 W. USA, - ProzeSbevollaächtigtert Kläger und Beschwerdeführer» Rechtsanwalt gegen Laad tbrdd»la>‘i>«itlalMi, vertreten durch die Landesrentenbehttrde, itraSe 26» Beklagten und Beschwerdsgegner * 2 * Der XX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 20# Hal 1930 durch den Vorsitzenden Richter Hal und die nicht er Buchs# Portaann# Dr# tang und Gärtner Löächlosseni Did Beschwerde de» Kläger* gegen die Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 13* Zivilsenats des Ober» taftdesgerichis Düsseldorf von 28# Juni 1979 wird sti~ rachgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten des Beaeh*er<Severf*h-rene trägt der Kläger# Gründe Kachde» der Anspruch des Klägers auf Entschädigung Kür Cchaden an Leben nach seiner Ehefrau und seinen Kindern durch rechtskräftig gewordenes Urteil des überlan-desgerichts Düsseldorf von 19# Kai 1965 abgelehnt worden war» meldete der Vertreter des Kidgen in Dezenter 1965 durch Formular alle denkbaren Lntschädigungsaiispriicbe an# Brat 1975 verlangte er wieder Entschädigung als Hinterbliebener# Entgegen der Meinung der Beschwerde reicht das Be-rufungaurteil# des ein Erlöschen der 1965 angeaeldeten Ansprüche gen£0 $ 190 a ££C anniaat» nicht von den Hnt-echeldungaa das Bundesgerichtshofs Hz? 1975# 276; 1978# 183 ab# Denn die Olo^lanroldu*^ von Dezenter 1965 enthielt gerade keine Darstellung Irgendeines Sachverhalts# Beweismittels oder th^rleitanjgsgrtindea# Bis 1973 war der Behörde nicht erläutert» welcher Anspruch durchgesetzt werden sollte» Das Berufungsgericht hat daher i» Einklang mit BGH RzW 1974, 184; 1977, 183; 190; 1978, 67 das Erlö- schen des im Dezember 1965 angemeldeten Anspruchs wegen Schadens am Leben festgestellt. Neues tatsächliches Vorbringen des Klägers kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO). In welchem Verfahren das in der Beschwerde genannte Schreiben vom 20. August 1965 eingeführt worden ist, kann weder den Akten, auf die das Beru- . fungsurteil Bezug nimmt, noch der Beschwerde entnommen werden. Auch sonst vermag die Beschwerde keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 219 Abs. 2 BEG aufzuzeigen. Mai Fuchs