Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Graf, von der Mühlen und Prof. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Das Berufungsgericht hat den in § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG verwendeten Begriff der laufenden Rente für diese Vorschrift so ausgelegt, wie er auch in anderen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes gebraucht wird, nämlich dahin, daß es sich um die im Zeitpunkt der Festsetzung oder im gerichtlichen Verfahren zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung für den laufenden Monat geschuldete Rente und die in Zukunft fällig werdenden Monatsrenten handele, und es hat daraus für die Anrechnung Die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die sofortige Beschwerde der Klägerin muß deshalb zurückgewiesen werden.
^>02? Entsch.Sammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF ZB 398/67 BE SCHLUSS in der EntschädigungsSache der Erau Else H P, BflHUp^Road, N geh. i., England, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Eehrbelliner Platz 2, Beklagten und Beschwerdegegner. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Graf, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann in der Sitzung vom 7. März 1968 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Februar 1967 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Gründe : Das Berufungsgericht hat den in § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG verwendeten Begriff der laufenden Rente für diese Vorschrift so ausgelegt, wie er auch in anderen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes gebraucht wird, nämlich dahin, daß es sich um die im Zeitpunkt der Festsetzung oder im gerichtlichen Verfahren zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung für den laufenden Monat geschuldete Rente und die in Zukunft fällig werdenden Monatsrenten handele, und es hat daraus für die Anrechnung der der Klägerin gezahlten Kapitalentschädigung die entsprechenden Polgerungen gezogen. Damit hat es die in Rede stehende Vorschrift zutreffend angewendet. Diese kann nicht anders verstanden werden; die dagegen erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die eindeutige und klare Rechtslage in Präge zu stellen. Es ist ferner kein Grund, auf die von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde die Revision deshalb zuzulassen, weil auch das Berufungsgericht auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Rente durch die Entschädigungsbehörde abgestellt und der Klägerin aus diesem Grund einen weiteren Betrag zuerkannt hat und weil es dabei die seit dem 1. September 1965 eingetretenen linearen Rentenerhöhungen nicht berücksichtigt hat. Die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die sofortige Beschwerde der Klägerin muß deshalb zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Mai Wüstenberg