Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. tfflmr 1976 durch den Vorsitzenden Hlohter Mai und die Richjbor Henkel! Bis Beschwerde der Klägerin gegen die Sieht* - Zulassung der Revision in Urteil des 6* Zivilsenats des Oberiandeegerlchta Celle vom 21. Seine Entscheidung wirft keine Rechtsfrage auf und läßt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen.
2503 or.o Lmtscheid.-bammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF . i BESCHLUSS - , ,■ , ■: -• •; v -/y / y r-\.' y: : ? V; in der Entscbädieungeeache ; ■- . yy • y; .y^ . Clara W i U$Af C( Klßgerla und Begohwardefführarln * Prozeßbevollmächtigter* Eechts&nwal » 9 9 ■ / •. *• < • . •• \ •? ';:yv . ■ ’ V ' ’ < '■ • «V • ■ ■* g « g « » . .. ■ , . ■ - ■' ■ >, ■*': ■ 'n (*' ' Land Niedersachaen, vertreten durch den Regierungepradidenten ln Hannover» An Waterlooplatz 11, Beklagten und Beechwerdegegner m % m Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. tfflmr 1976 durch den Vorsitzenden Hlohter Mai und die Richjbor Henkel! Fuchs« Dr. Thumm und Dr. lang beschlossen* Bis Beschwerde der Klägerin gegen die Sieht* - Zulassung der Revision in Urteil des 6* Zivilsenats des Oberiandeegerlchta Celle vom 21. März 1973 türd zurUckgewieeen. Das Besohwerdeverfahren ist gebtlhren- und : au3lagenfroi; die außergerichtlichen Rosten ägt die Klägerin. ' 0 r tl n d e l: ' Die Auslegung der Vereinbartaigen vom 8. Novenber I960 und von Bade August 1967 war Sache des Tatrichtere. Seine Entscheidung wirft keine Rechtsfrage auf und läßt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen. Auch die Beschwerde zeigt keinen Grund fUr die Zulassung der Revision auf. Kal Fuchs 4 Beglaubigt: