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BGH · IX ZB 396/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 396/75

BEG § 189 Abs. 1 Das Gesuch um Beihilfe aus dem HNG-Fonds war kein Antrag auf Entschädigungsleistungen nach dem BEG. April 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Gesuch von 1958 um eine Beihilfe aus dem HNG-Fonds war kein Antrag auf Entschädigungsleistungen nach dem BEG (BGH Beschlüsse vom 22. Das Vertrauen auf eine abweichende Rechtsansicht der Behörde ist Mai 1963 endete (BGH RzW 1972, 101), hatte der Kläger nur den unwirksamen Antrag von 1939» aber noch kein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht. Dezember 1973 vorgelegte Wiedereinsetzungsgesuch konnte an dem Ausschluß der Entschädigungsberechtigung durch die Neufassung des § 130 Abs. 2 BEG nichts ändern (BGH RzW 1977, 214).

RechtBEGZBRzWKölnVertrauenKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
2405 100
BGHZ:	nein
BEG § 189 Abs. 1
Das Gesuch um Beihilfe aus dem HNG-Fonds war kein Antrag auf Entschädigungsleistungen nach dem BEG.
BGH, Beschl. vom 11. April 1978 - IX ZB 396/75 - OLG Köln
LG Köln
M
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 396/75	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Dr.
Via
 Italien,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4,
Beklagten und Beschwerdegegner
M
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Mai 1975 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Das seit 18. September 1965 geltende Recht gewährt dem Kläger keinen Anspruch, weil er erst 1956 Ungarn verlassen hat (§ 150 Abs. 2 BEG n.F.).
Das Vertrauen in das Fortbestehen einer Rechtsstellung nach dem früheren Recht ist nur dann geschützt, wenn sie bis zu dem 26. Mai 1965 erlangt war (BVerfG RzW 1971, 309; BGH RzW 1971, 456; 1972, 101; 1975, 79).
Das setzt voraus, daß zu diesem Zeitpunkt ein wirksamer Antrag nach § 189 BEG vorlag. Das war hier nicht der Fall. Das Gesuch von 1958 um eine Beihilfe aus dem HNG-Fonds war kein Antrag auf Entschädigungsleistungen nach dem BEG (BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1976 -IX ZB 410/75 und vom 19. April 1977 - IX ZB 526/77).
Der Wille, diese Leistungen zu verlangen, ist nicht unmißverständlich hervorgetreten (vgl. ständige Rechtsprechung BGH RzW 1962, 323; 1969, 344). Das Vertrauen auf eine abweichende Rechtsansicht der Behörde ist
 
nicht geschützt, solange diese nicht zuerkannt hat oder, wenn es um die Wiedereinsetzung geht, nicht zur Sache entschieden hat (BGH RzW 1973» 391); sonst würden die Behörden, nicht die Gerichte das Entschädigungsrecht bindend auslegen.
Als der Schutz des Vertrauens in den Fortbestand der Rechtsstellung nach § 130 BEG a.F. am 26. Mai 1963 endete (BGH RzW 1972, 101), hatte der Kläger nur den unwirksamen Antrag von 1939» aber noch kein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht. Mithin waren die Voraussetzungen des Anspruchs nach altem Recht noch nicht geschaffen. Das erst am 8. Dezember 1973 vorgelegte Wiedereinsetzungsgesuch konnte an dem Ausschluß der Entschädigungsberechtigung durch die Neufassung des § 130 Abs. 2 BEG nichts ändern (BGH RzW 1977, 214).
Dr. Thumm	Dr.	Lang