Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung ciss ' ’«nitapräsidenter: Hai und der Bunde erlebter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Portaann in der Sitzung von 34. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision is Urteil des 8* Zivilsenats » E»t-schädigungssenata - des Oberlandesgerichts Kohlen* von 20. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren» und auslagen-frei; die auSergeriohtlichen Kesten trägt der Kläger«
022 BUNDESGERICHTSHOF m m 59&/M B ES CHIUS s in der Entschädigungssaehe Shlono * ProzeBbevolIzaächtlgter: Klüger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt gegen Land Rhein land-Ffel* * vertreten durch das Landesftjrt für Wiedergutmchung, MflBfe» Ä^feplat* •, Beklagten und Beschwerdegegner Dar IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung ciss ' ’«nitapräsidenter: Hai und der Bunde erlebter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Portaann in der Sitzung von 34. Mel 1972 beschlossen! Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision is Urteil des 8* Zivilsenats » E»t-schädigungssenata - des Oberlandesgerichts Kohlen* von 20. Dezenber 1968 wird zurückgewieeen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren» und auslagen-frei; die auSergeriohtlichen Kesten trägt der Kläger« G r ü n d « Die Prüfung des Berufungsurteils hat keinen gesetzlichen Grund für die Zulassung der Hevielem (§ 319 Abs, z BEO) ergeben. Die Gründe dafür het der Senat im g leiobliegenden Verfahren des Vaters des Klägers, der durch den gleichen PregeObevollaäohtigten vertreten wurde, ln einzelnen dargelegt* Mai Henkel