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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung ciss ' ’«nitapräsidenter: Hai und der Bunde erlebter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Portaann in der Sitzung von 34. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision is Urteil des 8* Zivilsenats » E»t-schädigungssenata - des Oberlandesgerichts Kohlen* von 20. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren» und auslagen-frei; die auSergeriohtlichen Kesten trägt der Kläger«

RechtsanwaltShlonoHenkelKlügerBeschwerdeführer59&/MCHIUSKlägerProzeBbevolIzaächtlgterEntschädigungssaehe

Volltext der Entscheidung

022
BUNDESGERICHTSHOF
m m 59&/M	B	ES	CHIUS	s
in der Entschädigungssaehe
 Shlono
* ProzeBbevolIzaächtlgter:
Klüger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rhein land-Ffel* *
vertreten durch das Landesftjrt für Wiedergutmchung,
 MflBfe» Ä^feplat* •,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Dar IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung ciss ' ’«nitapräsidenter: Hai und der Bunde erlebter
 von der Mühlen, Zorn, Henkel und Portaann
 in der Sitzung von 34. Mel 1972 beschlossen!
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision is Urteil des 8* Zivilsenats » E»t-schädigungssenata - des Oberlandesgerichts Kohlen* von 20. Dezenber 1968 wird zurückgewieeen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren» und auslagen-frei; die auSergeriohtlichen Kesten trägt der Kläger«
G r ü n d «
Die Prüfung des Berufungsurteils hat keinen gesetzlichen Grund für die Zulassung der Hevielem (§ 319 Abs, z BEO) ergeben.
Die Gründe dafür het der Senat im g leiobliegenden Verfahren des Vaters des Klägers, der durch den gleichen PregeObevollaäohtigten vertreten wurde, ln einzelnen dargelegt*
Mai
 Henkel