Die Beschwerde daa Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist Urteil de» 3, Zivilsenats de« Oberlandesgerlchts Kohlen» von 16. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs* 2 SEC liegen nicht vor* Da ein Brwerbaiiinderungsgrad von 25 fr demnach nicht »ehr erreicht wird, könnt es auf die Frage des Kausalsusameahangs »wischen diese® Leiden und der Verfolgung nicht an* l as Fortbestehen eines bestimmten Erwerbsminderung*-grades wird nicht vermutet (vgl, BGH R»v 1973# 236)* Auch die Ausführungen ln Berufungsurteil über die tatsächlichen Grundlagen für die Einreihung des Klägers in eine vergleichbare BeantetigruPP® liegen auf tatrichterlichen Gebiet« Ebenso rechtfertigen die Verfahrensrügen des Klägers nicht die Zulassung der ftevisloa (vgl* BGH HxW 1967# 201 Mr. 33| &31}#
t-' -'I ■ ~ ■ J Ü ffi r;iq. cl Senats BUNDESGERICHTSHOF BESCHLU s s in der Enteeh&ddlg^ingssacbe fobert ~ iTozeBbevoXlnichtigtert Apt* Californio! Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt g © S • a Land Rheinland - Pfalz, vertraten durch das Hints ter iu» der Finanzen, Keiser-Priedrich~Str&ö© 1, Mainz, Beklagten und Beschverdegegner « ? - Der IX. Zivilsenat des Bundesgeriehtshof* hat am 7. Juli 197? durch den Vorsitzenden Richter -at und di« dichter 2cm, Fuchs» Portmann und Dr* Dang beschlossen* Die Beschwerde daa Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist Urteil de» 3, Zivilsenats de« Oberlandesgerlchts Kohlen» von 16. Mel 19?4 wird zurfickgewieson. Dag Beeoliwerdeverfahrsm 1st gebühren- und auaiegenfreli die auBergerichtlichen Kosten trügt der Kläger* w r ü n q e Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs* 2 SEC liegen nicht vor* Das Berufis^surteil beruht auf der den Tatrichter Vorbehalte»®** Würdigung der ärztlichen BachvorstäniUiiengutachten. Rechtsfehler sind nicht erkennbar* Mir des psychische Leiden stellt der Ber*afiu»g;srichter fest, daß die hierdurch bedingte Hinderung der ErwerbsfiMgkeit seit Rade 1930 durchschnittlich 13 # betrage. Da ein Brwerbaiiinderungsgrad von 25 fr demnach nicht »ehr erreicht wird, könnt es auf die Frage des Kausalsusameahangs »wischen diese® Leiden und der Verfolgung nicht an* l as Fortbestehen eines bestimmten Erwerbsminderung*-grades wird nicht vermutet (vgl, BGH R»v 1973# 236)* Ben für das Jahr 1965 unterstellten Bluthochdruck hält der Berufungsrichter nur für einen ttmoaentane*i,t Steigerung»-* »ustand, der durch die Behandlung abgeklungen sei. Für das ab 196? auf Grund anderer Ursachen aufgetretene Hochdruck-leiaen verneint das Oberlandesgericht einen wahrschoinli- chen %mxmlz%m&immnhBng mit der Verfolgung* bes ist wegen des großen seitlichen Abstan&ee su de« Ende der Verfolgung nicht xu beanstanden« Auf BGH R«W 196b* 4021 1969# 135 kann sieh der Kläger daher nicht berufen. Auch die Ausführungen ln Berufungsurteil über die tatsächlichen Grundlagen für die Einreihung des Klägers in eine vergleichbare BeantetigruPP® liegen auf tatrichterlichen Gebiet« Ebenso rechtfertigen die Verfahrensrügen des Klägers nicht die Zulassung der ftevisloa (vgl* BGH HxW 1967# 201 Mr. 33| &31}# Hai Zorn