Beilegten und Beschwerdegegner Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofe hat unter Hitvirkung des £exmtsprMßidenten Hai und der Bundesrlchter Ha&3, tr* Graf, Dora und Dr* Uoesner in der Sitzung vom 16* September 1969 tesehlossent Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kichtsuloseung der Bevisiou in Urteil des 13. Me ä^tschelduag des Berufungsgericht« beruht auf einer medizinischen lürdlsung, die de» futaachen^ebiet ©a&ehärt und keine Kec&tsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, euch keine solche frage verfahrensrechtlicher Art, eufwirft* Das Urteil weicht auch nicht von einer f^tscheidung des Bundesgerichtshofs ab* Entgegen der Meinung d r Beschwerde*» fUorerin hat da» i^rufungsgericht das Verfolgungsschicksal nicht zu eng gesehen* Anhslfepunkte dafür, d&0 bei früheren Untersuchungen der Klägerin in den USA ein damala etwa schon bestehender l^bersohadet* infolge unzureichender Er* forscftung und Beurteilung nicht erkennt wurde, sind nicht gegeben* Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob auch i&lle unzureichender ärztlicher Untersuchung und Diagnose als verfolgungsbccUti(gte Ursachen für Geaissdheita» fichädlgun^en ummrkmmm sind, stellt sich dhfcer nicht* Desgleichen 1st nicht darüber zu entscheiden« ob eine Erkrankung (liier eine Lungenerkr&nkung)* die einige Jahre lang bestand« einen Gosundfreitssch&densanspruch rechtfertigen kann» Denn nach den Erwägungen des DojTufungegericiita besteht kein Zusagenhsng zwischen dieser Erkrankung und der Verfolgung* Soweit das Berufungsgericht dies aus de® späten erstmaligen Auftreten der Erkrankung (nach I960) gefolgert hat» hat es die Crenaon einer zulässigen eigenen medizinischen V^ürdigung nicht überschritten* Mo Frage, ob schwere eheliche Zerwürfnisse mit auf der Verfolgung beruhen* obliegt der Beurteilung des Tatrichtera* Es bedeutet keinen Eechtsfehler* daß das Denxfungsgericht bei der Art der von ihm festgestellten Zerwürfnisse und der daraus hervorgehenden persönlichen Verfeindung der Eheleute einen solchen Zusammenhang verneint hat* Schließlich hat das Berufungsgericht seine Auffassung* daß die von der Klägerin geltend gemachten psycho-som&tisehen Symptom keinen Krankheitswert besitzen* nicht nur auf das Cutachten des Sachverständigen Prof»Dr*BBI ■■Bl KflV* sondern auch auf mehrere andere Gutachten gestützt* die in dem Verfahren Uber die Angostelitenver-sieherungsrente der Klägerin erstattet worden sind« Hach deren Gesaatinhalt 110t eich nicht sagen* daB Jene Sachverständigen die Möglichkeit dos Biawirkens anderer gesundheitlicher Störungen auf die psycho-somat? Die von der Beschwerdeführerin weiter aufgeworfene Frage* ob die Verfolgung mit ihren Auswirkungen auch denn für einen Gesundheitsaustand ursächlich ist* wenn eine besonders sensible Persönlichkeit von ihr betroffen worden ist* stellt sich hier gleichfalls nicht* Denn das Berufungsgericht hat festgestellt* daß die Klägerin in den Jahren nach ihrer Auswanderung bis 1941/42 gerade k**ne Be&chwerdsn
Abschrift zu r Entsch.Sammlg BUNDESGERICHTSHOF IX 2^595/M BESCHLUSS ln der EntschMigungasache Marguerite B # nrnrnrnm o gab« Klägerin und BeachverdelUhrerln# - ProzeöbevoHnächtigtert Beehis&nvalt gegen Land Berlin» vertreten durch den Senator lür Inneres* Berlin 31 f Fehrbellinerplatz 2» Beilegten und Beschwerdegegner Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofe hat unter Hitvirkung des £exmtsprMßidenten Hai und der Bundesrlchter Ha&3, tr* Graf, Dora und Dr* Uoesner in der Sitzung vom 16* September 1969 tesehlossent Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kichtsuloseung der Bevisiou in Urteil des 13. Zivilsenate des Kf^ergerlcivts in Berlin von 2. April 196a wird aurücgewiesen* Das Verfahren 1st frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Die aulcrgeriehtUchea Kosten des Kechtaaittele trägt die Klägerin« Me ä^tschelduag des Berufungsgericht« beruht auf einer medizinischen lürdlsung, die de» futaachen^ebiet ©a&ehärt und keine Kec&tsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, euch keine solche frage verfahrensrechtlicher Art, eufwirft* Das Urteil weicht auch nicht von einer f^tscheidung des Bundesgerichtshofs ab* Entgegen der Meinung d r Beschwerde*» fUorerin hat da» i^rufungsgericht das Verfolgungsschicksal nicht zu eng gesehen* Anhslfepunkte dafür, d&0 bei früheren Untersuchungen der Klägerin in den USA ein damala etwa schon bestehender l^bersohadet* infolge unzureichender Er* forscftung und Beurteilung nicht erkennt wurde, sind nicht gegeben* Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob auch i&lle unzureichender ärztlicher Untersuchung und Diagnose als verfolgungsbccUti(gte Ursachen für Geaissdheita» fichädlgun^en ummrkmmm sind, stellt sich dhfcer nicht* Desgleichen 1st nicht darüber zu entscheiden« ob eine Erkrankung (liier eine Lungenerkr&nkung)* die einige Jahre lang bestand« einen Gosundfreitssch&densanspruch rechtfertigen kann» Denn nach den Erwägungen des DojTufungegericiita besteht kein Zusagenhsng zwischen dieser Erkrankung und der Verfolgung* Soweit das Berufungsgericht dies aus de® späten erstmaligen Auftreten der Erkrankung (nach I960) gefolgert hat» hat es die Crenaon einer zulässigen eigenen medizinischen V^ürdigung nicht überschritten* Mo Frage, ob schwere eheliche Zerwürfnisse mit auf der Verfolgung beruhen* obliegt der Beurteilung des Tatrichtera* Es bedeutet keinen Eechtsfehler* daß das Denxfungsgericht bei der Art der von ihm festgestellten Zerwürfnisse und der daraus hervorgehenden persönlichen Verfeindung der Eheleute einen solchen Zusammenhang verneint hat* Schließlich hat das Berufungsgericht seine Auffassung* daß die von der Klägerin geltend gemachten psycho-som&tisehen Symptom keinen Krankheitswert besitzen* nicht nur auf das Cutachten des Sachverständigen Prof»Dr*BBI ■■Bl KflV* sondern auch auf mehrere andere Gutachten gestützt* die in dem Verfahren Uber die Angostelitenver-sieherungsrente der Klägerin erstattet worden sind« Hach deren Gesaatinhalt 110t eich nicht sagen* daB Jene Sachverständigen die Möglichkeit dos Biawirkens anderer gesundheitlicher Störungen auf die psycho-somat? ^chcn Symptome nicht ins Auge gefaßt haben* Die von der Beschwerdeführerin weiter aufgeworfene Frage* ob die Verfolgung mit ihren Auswirkungen auch denn für einen Gesundheitsaustand ursächlich ist* wenn eine besonders sensible Persönlichkeit von ihr betroffen worden ist* stellt sich hier gleichfalls nicht* Denn das Berufungsgericht hat festgestellt* daß die Klägerin in den Jahren nach ihrer Auswanderung bis 1941/42 gerade k**ne Be&chwerdsn hatt«» und deshalb eine Einwirkung der Verfolgung verneint Da mich I& ühriren keiner der 008 219 Abs* 4<t Cl. G verliestt ssu.3 die sofortige ^ der Klägerin Mit der EOAtenfolge aus f 97 A&*# eschwerd# 1 ZPO, § 225 Abs* t BEO aurückgewleften werden* Hei OTb£