Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann am 21. Die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und auf Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsbeschwerdefrist hat der Senat mit Beschluß vom 1. Die Rechtsbeschwerde muß nunmehr wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§§ 4 InsO, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als unzulässig verworfen werden. Denn die Beschwerdeschrift ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht worden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 395/02 vom 21. November 2002 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann am 21. November 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2002 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Kosten des beantragten Insolvenzverfahrens gemäß § 4a InsO war in den Vorinstanzen erfolglos. Gegen den am 11. April 2002 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts hat sie durch ihren instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002 Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt und das Rechtsmittel am 22. August 2002 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und auf Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsbeschwerdefrist hat der Senat mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde muß nunmehr wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§§ 4 InsO, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als unzulässig verworfen werden. Denn die Beschwerdeschrift ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht worden. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Bergmann