Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann am 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. August 2002 erhobene Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag der Schuldnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach den §§ 4 InsO, 233, 234, 236 ZPO statthaft sowie frist- und formgerecht gestellt. War die Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Beteiligte oder ihr Vertreter erkennen konnte, daß die Bedürftigkeit in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan war, wie hier durch die Schuldnerin, so kann für die verspätete Rechtsbeschwerde keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl. Der Schuldnerin kann auch nicht zugute kommen, daß das vor Entstehung des Anspruchs auf Prozeßkostenhilfe als liquide Vermögen einzusetzende Monatseinkommen und die hieraus errechnete Eigenbeitragsrate von 115€ für ihre Gläubiger nach § 850c Abs. 1 ZPO unpfändbar gewesen wäre und nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehört hätte. Entgegen der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt sich aus der Unpfändbarkeit dieser einzusetzenden Mittel vielmehr, daß die Zahlungen aus dem Schuldnervermögen auf die Rechtsverfolgungskosten nach den §§129 ff InsO hier keiner Insolvenzanfechtung unterlegen hätten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 395/02 1. Oktober 2002 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann am 1. Oktober 2002 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 200 €. Gründe: I. Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Kosten des beantragten Insolvenzverfahrens gemäß § 4a InsO war in den Vorinstanzen erfolglos. Gegen den am 11. April 2002 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts hat sie durch ihren instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002 Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 5. August 2002 abgelehnt, weil bereits eine einmalige nach den überreichten Unterlagen aus dem einzusetzenden Arbeitseinkommen aufzubringende Monatsrate von 115 € die außergerichtli- chen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens von 16,68€ deutlich überdeckt hätte. Die gerichtliche Rechtsbeschwerdegebühr von 50 € nach GKG KV Nr. 5133 wäre nur im Unterliegensfall entstanden. Dieser Beschluß ist dem Vertreter der Schuldnerin am 15. August 2002 zugestellt worden. Für ihre daraufhin am 22. August 2002 erhobene Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag der Schuldnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach den §§ 4 InsO, 233, 234, 236 ZPO statthaft sowie frist- und formgerecht gestellt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Unterbleibt die rechtzeitige Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, so ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachsucht (st.Rspr., vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Im Falle der Ablehnung eines PKPI-Gesuchs ist eine Wiedereinsetzung allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligte vernünftigerweise mit einer Ablehnung des Gesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit nicht rechnen mußte. War die Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Beteiligte oder ihr Vertreter erkennen konnte, daß die Bedürftigkeit in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan war, wie hier durch die Schuldnerin, so kann für die verspätete Rechtsbeschwerde keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl. BGPIZ 26, 99, 101; BGH, Urt. v. 20. Januar 1964 - II ZR 72/62, NJW 1964, 868). Der Schuldnerin kann auch nicht zugute kommen, daß das vor Entstehung des Anspruchs auf Prozeßkostenhilfe als liquide Vermögen einzusetzende Monatseinkommen und die hieraus errechnete Eigenbeitragsrate von 115€ für ihre Gläubiger nach § 850c Abs. 1 ZPO unpfändbar gewesen wäre und nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehört hätte. Entgegen der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt sich aus der Unpfändbarkeit dieser einzusetzenden Mittel vielmehr, daß die Zahlungen aus dem Schuldnervermögen auf die Rechtsverfolgungskosten nach den §§129 ff InsO hier keiner Insolvenzanfechtung unterlegen hätten. Kreft Kirchhof Fi- scher Raebel Bergmann