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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht« Zulassung der Revision in Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln von 21. Me außergerichtlichen Kosten des Beschwerde« Verfahrens trögt der Kläger. Eia gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Bes Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht* daB Beeinträchtigungen und Beschwerden, an denen der Kläger leidet, oit Wahrscheinlichkeit auf die von ihn behauptete Schädigung aus Gründen seiner Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte zurückgo führt werden können.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BasGrundBeschwerdeKlägerZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 39A/79	BESCHLUSS
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht« Zulassung der Revision in Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln von 21. Mel 1979 wird zurückgewiesen.
Me außergerichtlichen Kosten des Beschwerde« Verfahrens trögt der Kläger.
Eia gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Bas Urteil beruht auf der des Tatrlehter obliegenden Würdigung der ärztlichen Befunde und Gutachten. Bes Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht* daB Beeinträchtigungen und Beschwerden, an denen der Kläger leidet, oit Wahrscheinlichkeit auf die von ihn behauptete Schädigung aus Gründen seiner Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte zurückgo führt werden können. Bas 1st aus Aechtsgründen nicht zu beanstanden und schließt den auf Art. VI Abs. 1, Abs. 2 SEG-Schlu£G gestützten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus.
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