Lie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19* Zivilsenate des Oberlandesgerichts München von 26, April 1974 wird aurückgewieiien* ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht ein Anfechtungsrecht der Klägerin nach Art* III Nr* 3 und Art, IV Hr* 2 BEC^SchlufJG. Auch seine Ausführungen über die verspätete Abgabe der Aufechtungserklärung wegen Irrtums nach §§ 119* 121 Abs* 1 BOB rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin schon durch das Schreiben der Behände vom 25* November 1965 Kenntnis von dem Irrtum ihre» damaligen Bevollmächtigten und damit von dem Anfechtungs-grund des § 119 BGB erlangt hat. Es ist daher eus Rechts-gründen nicht au beanstanden» daß es noch Ablauf von mehr als acht Jahren ein Anfechtungsrecht der Klägerin wegen verspäteter Anfechtungserklärinig verneint, l ine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 1st insoweit nicht ersichtlich und wird wn der Beschwerde auch nicht konkret aufgezeigt.
Entscheid.-Samrrdg. d. Senats 2392 085 BUNDESGEHICHTSHOP B E S C HIU S S in der Entschldlgungasscho Prania * Ru« de Frankreich, «• ;; roze^hevollBächt Igte $ Klägerin und Beschwerdeführerin, riech tsawälte_ Br. Br. und gegen Freleteat Beyern, vertreten durch dl« Beeirksflnanadircktlon MUndun, HUnchen 22, AlexandreetraBe 3, Beklagten und Beschverdegegner 0* ft am Tmr XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5* Juli 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Rortmaitn und Br* Lang beschlossen* Lie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19* Zivilsenate des Oberlandesgerichts München von 26, April 1974 wird aurückgewieiien* :>es Beschwsrdtrverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin* sLkJLJBULJ Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor* ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht ein Anfechtungsrecht der Klägerin nach Art* III Nr* 3 und Art, IV Hr* 2 BEC^SchlufJG. Auch seine Ausführungen über die verspätete Abgabe der Aufechtungserklärung wegen Irrtums nach §§ 119* 121 Abs* 1 BOB rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin schon durch das Schreiben der Behände vom 25* November 1965 Kenntnis von dem Irrtum ihre» damaligen Bevollmächtigten und damit von dem Anfechtungs-grund des § 119 BGB erlangt hat. Es ist daher eus Rechts-gründen nicht au beanstanden» daß es noch Ablauf von mehr als acht Jahren ein Anfechtungsrecht der Klägerin wegen verspäteter Anfechtungserklärinig verneint, l ine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 1st insoweit nicht ersichtlich und wird wn der Beschwerde auch nicht konkret aufgezeigt. Hai £ora