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BGH

Gericht: BGH

Lie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19* Zivilsenate des Oberlandesgerichts München von 26, April 1974 wird aurückgewieiien* ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht ein Anfechtungsrecht der Klägerin nach Art* III Nr* 3 und Art, IV Hr* 2 BEC^SchlufJG. Auch seine Ausführungen über die verspätete Abgabe der Aufechtungserklärung wegen Irrtums nach §§ 119* 121 Abs* 1 BOB rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin schon durch das Schreiben der Behände vom 25* November 1965 Kenntnis von dem Irrtum ihre» damaligen Bevollmächtigten und damit von dem Anfechtungs-grund des § 119 BGB erlangt hat. Es ist daher eus Rechts-gründen nicht au beanstanden» daß es noch Ablauf von mehr als acht Jahren ein Anfechtungsrecht der Klägerin wegen verspäteter Anfechtungserklärinig verneint, l ine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 1st insoweit nicht ersichtlich und wird wn der Beschwerde auch nicht konkret aufgezeigt.

IrrtumBundesgerichtshofsBerufungsgerichtBrBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Samrrdg. d. Senats
2392 085
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Beklagten und Beschverdegegner
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 Tmr XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5* Juli 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Rortmaitn und Br* Lang
 beschlossen*
Lie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19* Zivilsenate des Oberlandesgerichts München von 26, April 1974 wird aurückgewieiien*
:>es Beschwsrdtrverfahren ist gebühren- und
 auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin*
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor*
ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht ein Anfechtungsrecht der Klägerin nach Art* III Nr* 3 und Art, IV Hr* 2 BEC^SchlufJG. Auch seine Ausführungen über die verspätete Abgabe der Aufechtungserklärung wegen Irrtums nach §§ 119* 121 Abs* 1 BOB rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin schon durch das Schreiben der Behände vom 25* November 1965 Kenntnis von dem Irrtum ihre» damaligen Bevollmächtigten und damit von dem Anfechtungs-grund des § 119 BGB erlangt hat. Es ist daher eus Rechts-gründen nicht au beanstanden» daß es noch Ablauf von mehr als acht Jahren ein Anfechtungsrecht der Klägerin wegen verspäteter Anfechtungserklärinig verneint, l ine Abweichung
 von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 1st insoweit nicht ersichtlich und wird wn der Beschwerde auch nicht konkret aufgezeigt.
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