Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die ItLchtzulassung der Revision in dem Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlands agerichta Köln vom 20* April 1970 wird zurückgevi esen. Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger alt der nach : 220 Abs, 1 BBß zulässigen sofortigen Beschwerde, soweit ihm das Berufungsgericht eine weitere Entschädigung für Oehauen an Eigentum von 40.000 iM versagt hat* las Berufungsgericht hat weitergehende Ansprüche t; es Klägers auf Entschädigung des Eigentumsschadens abgewiesen, weil es angenommen hat, daß der Vater des Klägers die in Königsberg (Pr.) Bach den Feststellungen der Entschädigungsgerichte waren die Faßdauben im Zeitpunkt der Auswanderung des Erblassers bei cer Firma und pflU in Königsberg eingelagert, und zwar im Kahaen einer zu dieser Firne bestehenden 41 normalen Geschäftsbezieftung*.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZL 391/70 Beschluss in der tet«chidi^uRgssacne - WrozeStevollaacbtigtert Kläger und lesenwerdeführer, ^echtüe-nwfilt' fc*-v C*Vi- Land h o r c. r h e i n — e&tfalen , vertretest durch den Heglerustgepi'äsicenten ii* Köln, Beklagten %m£ Bcschverdegegner Ijer D<. Zivilsenat oes Bumleagerichtaiiois net unter Mitwirkung aer bunaesrichter Dr. Graf , HaaB, von der Mühlen, Henkel und fuchs in der Sitzung vom IG* Februar 1971 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die ItLchtzulassung der Revision in dem Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlands agerichta Köln vom 20* April 1970 wird zurückgevi esen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten hat der Beschwerde£Uhrer zu tragen. Grunde; Als Alleinerbe seines im Konzentrationslager umge-Komstenen Vaters Moritz hat der Kläger Entschä- digung für Schaden an Freiheit, im beruflichen Fortkommen, an Eigentum und Vermögen erhalten« Für Schaden an Eigentum hat ihm das Landgericht 2*000 .OM zuerkannt, den Anspruch auf weitere 63.000 OM Entschädigung in dieser Echadensart hat es abgewiesen* Das Berufungsgericht hat diese länt-scheidung bestätigt* Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger alt der nach : 220 Abs, 1 BBß zulässigen sofortigen Beschwerde, soweit ihm das Berufungsgericht eine weitere Entschädigung für Oehauen an Eigentum von 40.000 iM versagt hat* Das Rechtsmittel ist unbegründet. Keiner der in i> 219 Abs. 2 BEß umschriebenen Zulasstmgsgründe liegt vor. las Berufungsgericht hat weitergehende Ansprüche t; es Klägers auf Entschädigung des Eigentumsschadens abgewiesen, weil es angenommen hat, daß der Vater des Klägers die in Königsberg (Pr.) eingelagerten Bestände an Faßdauben nicht im Stich gelassen hat, als er von Königsberg nach K-owxio auswsndern mußte. Biese Entscheidung beruht auf einer zutreffenden, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 51 Abs. 3 BEG entsprechenden Anwendung des Gesetzes. Bach den Feststellungen der Entschädigungsgerichte waren die Faßdauben im Zeitpunkt der Auswanderung des Erblassers bei cer Firma und pflU in Königsberg eingelagert, und zwar im Kahaen einer zu dieser Firne bestehenden 41 normalen Geschäftsbezieftung*. Damit befanden sich eie Faßdauben unter dem Schutz einer die Interessen des Eigentümers wahrenden Aufsicht. Im Gegensatz zur Auflassung der Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob die Verwahrungspflicht der Hauptinhalt der rechtlichen Beziehungen war, sofern sie, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine rechtlich bindende Bebenverpflichtung aus cer geschäftlichen Verbindung darstellten. Auch in ciesem Fall waren sie einem unkontrollierbaren Zugriff fremder Personen und einem ungewissen Schicksal nicht preisgegeben* Daran ändert nichts, daß die genannte Firma die bei ihr eingelagerten Waren des Erblassers in späterer Zeit nicht vor dem Zugriff der damaligen Machthaber schützen konnte. Diese Auslegung des § 51 Aba. 3 BBG steht Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH fizfc 19E7, 403 Hr. IC). Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Urteil BGB. KzW 19C3, 230 Hr* 25 wegen nachträglichen Wegfalls der fetreuungsiftäglichkeit durch eine selbst rassisch verfolgte Person ein Anspruch nach i 51 Abs* 3 BUG gegeben sein kann, liegen hier nicht vor* I-ö auch im Übrigen keine Gründe vorliegen, die die Zulassung der Revision recht fertigen können, tauB die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 225 Abs* 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Graf töaaß Beglaubigt: Justi zhaupts ekretär