* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ix zb 390/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 390/72

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde und bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte jeweils die Witwenrente. Auf die Klage hob das Landgericht diesen Bescheid auf.In der am 5* Dezember 1971 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift stützte das beklagte Land die Rückforderung und Neufestsetzung auch auf §§ 7 Abs. 2, 201 Abs. 1 BEG, erklärte jedoch im Schriftsatz vom 5. Abänderung des Bescheides im Verfahren nach § 206 BEG und zu dessen Widerruf nach §§ 202f 177a BEG hat es verneint« Seine Begründung, eine Änderung der Verhältnisse liege nicht vor und der Leistungsvorbehalt erfasse nicht den Fall der Ungewißheit über die Auswirkungen bereits eingetretener rechtserheblicher Umstände (vgl« BGH RzW 1969t 569 Nr« 30), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Hiergegen hat die Beschwerde auch nichts erinnert« Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob der Widerruf unter den Voraussetzungen in §§ 201 Abs« 1, 7 Abs« 2 BEG gerechtfertigt ist, dies aber verneint, weil der Widerrufsgrund nicht innerhalb der Frist des § 203 Abs« 2 BEG geltend gemacht worden sei« Der Beklagte habe von den tatsächlichen Umständen, die eine Anwendung des § 7 Abs« 2 BEG hätten rechtfertigen können, im Mai 1970 Kenntnis erlangt, sich auf den Widerrufsgrund aber erst im Oktober 1971 berufen« Das beklagte Land hat durch seine Erklärung vom 5. Januar 1972, der Vortrag werde nicht aufrechterhalten, soweit die Berufung hilfsweise auch auf § 7 Abs. 2 mit § 201 Abs. 1 BEG gestützt sei, die von ihm getroffene Entscheidung über die Entziehung und Rückforderung wieder aufgehoben. Die in dieser Entscheidung offengebliebene Frage, ob der Berechtigte den Widerruf eines Bescheides nach Treu und Glauben hinnehmen muß, wenn der Umfang des Schadens in keinem Verhältnis zu den zuerkannten Leistungen steht, hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1973* 104 Nr. 19 grundsätzlich verneint; darauf wird verwiesen. Schließlich führt auch die Rüge, statt den Bescheid aufzuheben, hätte das Berufungsgericht zur Leistung verurteilen müssen, nicht zur Zulassung der Revision. Das beklagte Land ist durch diesen Mangel des Urteils nicht beschwert. Da auch sonst keiner der in § 219 Abs, 2 BEG umschriebenen Zulassungsgründe vorliegt, ist die Beschwerde unbegründet und wird zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 177a BEG
BEGLeistungBerlinwiderrufenEntschädigungsbehördeBeschwerdeKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

2523 099
u
BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 390/72 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin $1, Fehrbelliner Platz 2,	*
Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
Erna
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkely Fuchs und Dr. Thuxnm
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Januar 1972 wird zu-rüokgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Gründe
 Die Klägerin ist die Witwe des am 9. März 1969 verstorbenen Alfred	der	eine	Berufsschadensrente	von
 zuletzt 873 DM und eine Angestelltenversicherungsrente be zog. Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde und bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte jeweils die Witwenrente. Auf Verlangen der Entschädigungsbehörde erklärte sie in einem am 17. April 1969 eingereichten Vordruck, daß sie keine Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln beziehe oder beantragt habe. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte setzte durch Bescheid vom 30. Juni 1969 ab 1. Juli 1969 718,90 DM Witwenrente fest, die Entschädigungsbehörde - in Unkenntnis dieser Leistung - durch Be
 
scheid vom 8. August 1969 ab 1. April 1969	546	DM	Be-
ruf sSchadenswitwenrente, dies vorbehaltlich des Widerrufs oder der Verrechnung, soweit der Klägerin rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor oder nach Zustellung des Bescheides VersorgungsbezUge aus deutschen öffentlichen Mitteln zuerkannt werden. Dabei wurde die Klägerin unter anderem Uber ihre Anzeigepflicht (§§ 26,
 27 der 3. DV-BEG) belehrt. Anfang 1970 verweigerte sie eine von ihr verlangte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Darauf holte die Entschädigungsbehörde eine Auskunft der Bundesversicherungsanstalt ein, durch die ihr am 22. Mai 1970 bekannt wurde, daß die Klägerin seit dem Tode des Ehemannes Versorgungsleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Die Entschädigungsbehörde setzte nunmehr durch Bescheid vom 30. Juni 1970 die Rente ab 1. April 1969 auf 88 DM neu fest und forderte auf Grund des Leistungsvorbehalts (§ 177a BEG) den überzahlten Betrag zurück. Auf die Klage hob das Landgericht diesen Bescheid auf. In der am 5* Dezember 1971 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift stützte das beklagte Land die Rückforderung und Neufestsetzung auch auf §§ 7 Abs. 2, 201 Abs. 1 BEG, erklärte jedoch im Schriftsatz vom 5. Januar 1972, insoweit werde "der Vortrag nicht aufrechterhalten, da es für einen Widerruf bzw. eine Rückforderung in der Tat an der Einhaltung der Frist des § 203 Abs. 2 BEG mangelt".
Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es geht davon aus, daß der zusprechende Bescheid vom 8. August 1969 nur unter den Voraussetzungen in §§ 200 ff BEG abgeändert werden könne. Ein Recht zur
 
ü
Abänderung des Bescheides im Verfahren nach § 206 BEG und zu dessen Widerruf nach §§ 202f 177a BEG hat es verneint« Seine Begründung, eine Änderung der Verhältnisse liege nicht vor und der Leistungsvorbehalt erfasse nicht den Fall der Ungewißheit über die Auswirkungen bereits eingetretener rechtserheblicher Umstände (vgl« BGH RzW 1969t 569 Nr« 30), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Hiergegen hat die Beschwerde auch nichts erinnert«
Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob der Widerruf unter den Voraussetzungen in §§ 201 Abs« 1, 7 Abs« 2 BEG gerechtfertigt ist, dies aber verneint, weil der Widerrufsgrund nicht innerhalb der Frist des § 203 Abs« 2 BEG geltend gemacht worden sei« Der Beklagte habe von den tatsächlichen Umständen, die eine Anwendung des § 7 Abs« 2 BEG hätten rechtfertigen können, im Mai 1970 Kenntnis erlangt, sich auf den Widerrufsgrund aber erst im Oktober 1971 berufen«
Die Beschwerde wendet hiergegen ein, seinem Inhalte nach sei der angefochtene Bescheid ein Widerrufsbescheid im Siune des § 203 BEG, der auch eine Ermessensausübung enthalte« Denn die Begründung lasse erkennen, daß die Entschädigungsbehörde den Bescheid in Anwendung des § 83 Abs« 2 Satz 2 BEG habe ändern wollen« Der Widerruf nicht dem Gesetz entsprechender Leistungen sei eine korrekte Ermessenausübung«
Daraus ergibt sich hier keine Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision rechtfertigt« Es kann offenbleiben, ob der angefochtene Bescheid nach Form und Inhalt den An-
 
forderungen in §§ 201 Abs. 1, 7 Abs. 2, 203, 204 BEG genügt. Das beklagte Land hat durch seine Erklärung vom 5. Januar 1972, der Vortrag werde nicht aufrechterhalten, soweit die Berufung hilfsweise auch auf § 7 Abs. 2 mit § 201 Abs. 1 BEG gestützt sei, die von ihm getroffene Entscheidung über die Entziehung und Rückforderung wieder aufgehoben. Deshalb kann es sich im Revisionsverfahren nicht mehr darauf berufen.
Auch der Hinweis auf BGH RzW 1963, 125 verhilft der Beschwerde nicht zu dem Erfolg. Die in dieser Entscheidung offengebliebene Frage, ob der Berechtigte den Widerruf eines Bescheides nach Treu und Glauben hinnehmen muß, wenn der Umfang des Schadens in keinem Verhältnis zu den zuerkannten Leistungen steht, hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1973* 104 Nr. 19 grundsätzlich verneint; darauf wird verwiesen.
Schließlich führt auch die Rüge, statt den Bescheid aufzuheben, hätte das Berufungsgericht zur Leistung verurteilen müssen, nicht zur Zulassung der Revision. Das beklagte Land ist durch diesen Mangel des Urteils nicht beschwert.
Da auch sonst keiner der in § 219 Abs, 2 BEG umschriebenen Zulassungsgründe vorliegt, ist die Beschwerde unbegründet und wird zurückgewiesen.
Mai	Henkel
y