Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat so 4« Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mel und die Richter 2orn# Fuchs, Dr« Leng und Gärtner beschlossen: Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEG) liegt nicht vor. Die Erblasserin der Klägerin beantragte erstmals an 19« August 1964 Entschädigung und suchte um Wiedereinsetzung ln die versäumte Antrags frißt nach« Dazu trug sie durch ihre Bevollmächtigten vor: Von Rumänien aus konnte die Obenerwähnte den Schaden nicht rechtzeitig enmelde».
BUNDESGERICHTSHOF IX 2B 386/79 BESCHLUSS ln der Entschä&lgungssaohe Rosa ES ] Str* 13, Israel, - Pro*e0b©volliaächtigtori Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Köln - gegen Land Hordrheln - Westfalen, vertreten durch den Regies^ing^rttsidentefi in Köln, E^BjH^strade 4, Köln, Beklagten und Beschwerdcgegtier • 2 • Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat so 4« Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mel und die Richter 2orn# Fuchs, Dr« Leng und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Obor-l&ndesgeriehts Käln von 22« August 1979 wird zurückgewiesen« Pie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin« sj: tt.tt.ft 9 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEG) liegt nicht vor. Die Erblasserin der Klägerin beantragte erstmals an 19« August 1964 Entschädigung und suchte um Wiedereinsetzung ln die versäumte Antrags frißt nach« Dazu trug sie durch ihre Bevollmächtigten vor: *Xn vorstehender Bache stellen wir hiermit unter Überreichung des entsprechenden Foroul&res den Antrag auf Entschädigung nach dm BEG namens der Gbenbezeichneten. v ir beantragen gleichzeitig wegen der Frlstver-säuanis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Verfolgte ist erst 1964 aus Rumänien kommend in Israel eingewandert. Von Rumänien aus konnte die Obenerwähnte den Schaden nicht rechtzeitig enmelde». / - 3 Die zur Gleubhcftsicebung des tospruches and des ^iodereiöjsetzunßsgn-mdes erforderlichen Unterlagen werden wir noch nachreichen. Vir bitten häflichst darum* uns zunächst das /k'tcnzeichen enzugeben»* Die Behörde lehnte den intschä&i gungsc^trag mit Bescheid vom 50, März 1978 ab* well die Erblasserin dlo Voraussetzungen für eine /aiepruehsberochtigtmg nach 5 150 HEG aP* incbezcadsrc in Hinblick suf den erforderlichen KöttguögszusaMenh^ng, nicht erfüllt habe, Des Berufun^surteil verneint dl# Dntscfcädigungsansprücho mit der Begründung* die Erblasserin habe bis zu dem 26, Hai 1965 keinen nach § 189 BEQ virkaexsen Entsctedigimgsantrag go-stellt* der ein schutzwürdiges Vertrauen in di© Fortgel-tung des alten Rechts hätte begründen keimen* in Einklang mit der Rech t spreehung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW l£?c 105* 223)» Der Mtrsg auf Entschädigung war verspätet gestellt worden* dem bis zu dem 26, Hai 1965 noch nicht beschie-deaen Wiedereinsetzungsantrag hätte nicht entsprochen wer» 6m dürfen* Ihn fehlten die ausreichende Begründung und die CQ-autoaftaechung, Der Berufungsri chter hat sich nicht davon zu über» zeugen vermocht, daö der ProzeSbevollnächtigte der Erblasserin es im Vertrauen auf die damalige Praxis der KUlner schM&tgungsbeh5r6e imteriassen h&t* das wieder» einsetzungsgeouch rechtzeitig zu vervollständigen* r-ss 1st aus Kechtsgprttnäen nicht zu beanstanden* Die Frage* wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre* wenn di© rechtzeitige Vervollständigung unterblieben wäre* weil der Prozeßbevoll» mächtigte suf di© frühere Verwaltungsprzzis vertraute* - kr - stellt sich deshalb nicht. Auf die Hllfeerväguneen, mit denen der Borufuoggrichter «ich für diesen Fell dis Ansprüche verneint, koasst es nicht en. Mal Gärtner