Per IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4, Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zor&« Fuchs« Br« und Gärtner beschlossen* Wie die Beschwerde nicht verkennt, folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Senats au den An* forderungen an ein wiedereinsetrungageeiK^h« Diese Erwägungen tragen sein Urteil« Auf die Hilfserwägungen, oh die Klägerin zur Sache genügend vorgetragen hat, kramt es demnach nicht an«
Abschrift ss? Enfscheid.-ScrrirrJg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ln der Entschädigungssache traöe 3/6, ►S^p/Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, • Prozeöbevollsächtigteri Rechtsanwalt gegen Land Ncrdrheln-Vestfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten itraße 4, Köln, ln Köln, Beklagten und Beschwerdegegner * z * Per IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4, Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zor&« Fuchs« Br« und Gärtner beschlossen* Bio Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht* Zulassung der Revision im Urteil des 11« Zivilsenate - EntscMdigungssenats - des Ober* la&desgerichte Köln vom 11« Juli 1979 wird gurüekgevlesen« Die auSergerichtlichen Kosten des Beschwerde* Verfahrens trügt die Klägerin« Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BSG) liegt nicht vor« Wie die Beschwerde nicht verkennt, folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Senats au den An* forderungen an ein wiedereinsetrungageeiK^h« Diese Erwägungen tragen sein Urteil« Auf die Hilfserwägungen, oh die Klägerin zur Sache genügend vorgetragen hat, kramt es demnach nicht an« Kai Br« Lang