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BGH

Gericht: BGH

Per IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4, Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zor&« Fuchs« Br« und Gärtner beschlossen* Wie die Beschwerde nicht verkennt, folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Senats au den An* forderungen an ein wiedereinsetrungageeiK^h« Diese Erwägungen tragen sein Urteil« Auf die Hilfserwägungen, oh die Klägerin zur Sache genügend vorgetragen hat, kramt es demnach nicht an«

Zitierte Normen: § 219 SaarBSG
BeschwerdeKölnKaiRevisionZulassungBr

Volltext der Entscheidung

Abschrift
 ss?
Enfscheid.-ScrrirrJg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS ln der Entschädigungssache
 traöe 3/6,
►S^p/Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
• Prozeöbevollsächtigteri
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Ncrdrheln-Vestfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten itraße 4, Köln,
 ln Köln,
 Beklagten und Beschwerdegegner
* z *

Per IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4, Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zor&« Fuchs« Br« und Gärtner
 beschlossen*
Bio Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht* Zulassung der Revision im Urteil des 11« Zivilsenate - EntscMdigungssenats - des Ober* la&desgerichte Köln vom 11« Juli 1979 wird gurüekgevlesen«
Die auSergerichtlichen Kosten des Beschwerde* Verfahrens trügt die Klägerin«
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BSG) liegt nicht vor«
Wie die Beschwerde nicht verkennt, folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Senats au den An* forderungen an ein wiedereinsetrungageeiK^h« Diese Erwägungen tragen sein Urteil« Auf die Hilfserwägungen, oh die Klägerin zur Sache genügend vorgetragen hat, kramt es demnach nicht an«
Kai
 Br« Lang