Oie Beschwerde dee Klügere gegen die Wichtsu* lassung der Revision la Urteil dee 15» Zivil* senate dee Kanaergerichta in Berlin von 2* Be* zeaher 1969 wird zurüekgewiesea* Des Beschwerdeverfahrea 1st gebühren* und sue* lagenfrei; die eudergeriehtlichen Kesten trügt der Klüger* Hit der Entscheidung, daß der Antrag des Klügere auf Anerken* nung als Opfer des Faachisaua in Berlin aus dm Jahre 1946 keine Brücke für die Hachaeldung von Ansprüchen nach § 189 a Aha* 1 BEO bilden könne, hült sich das Kannergarlcht in Bahnen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966# 369 Mr* 20)» Der llnwand der Beschwerde, alt den Antrag auf Anerkennung seien auch Entschädigungsansprüche angeneldet worden, greift schm deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht als nicht festgestellt erachtet# daß der Klüger alt Janen Antrag einm auch auf die Geltend* aaehung von EntscMdiguagsimsprUchen gerichteten Willm geludert hat« Hieran ist das Revisionsgericht gebunden* Es liegt auf tatrichterlichea Gebiet» wenn der Berufung*» rlchter es Hiebt für glaubhaft genacht erachtet« daB die behauptete Beratung durch Br. CflBistattgefunden habe.
ajugam \',r i i o 2*28 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der rntschädigungeseche USA, Kläger und Beechwerdelührtr, - ProE«ßbevoll®Uchtigtei Recht» Br« und «•f« Land Sirllfi , vertrete» durch de» Seneter für Innere«, Berlin 311 iehrbeXllner netz 2, Beklagten und Be«chtterdegegner fiyi 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung dee S nat»Präsidenten Mel und der Bundesrieh* ter Dr* Graf, Zorn, Henkel und Fuchs ln der Sitzung von 24. Movenber 1970 beschlossen! Oie Beschwerde dee Klügere gegen die Wichtsu* lassung der Revision la Urteil dee 15» Zivil* senate dee Kanaergerichta in Berlin von 2* Be* zeaher 1969 wird zurüekgewiesea* Des Beschwerdeverfahrea 1st gebühren* und sue* lagenfrei; die eudergeriehtlichen Kesten trügt der Klüger* Des Berufungsgericht hat ohne Hechtsfehler euagsführt» daß den Klüger ein An tragsrecht nach den Bundesentschüdi-guagsgesetz eder den BEG~Schlußg©#etz nicht zusteht. Hit der Entscheidung, daß der Antrag des Klügere auf Anerken* nung als Opfer des Faachisaua in Berlin aus dm Jahre 1946 keine Brücke für die Hachaeldung von Ansprüchen nach § 189 a Aha* 1 BEO bilden könne, hült sich das Kannergarlcht in Bahnen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966# 369 Mr* 20)» Der llnwand der Beschwerde, alt den Antrag auf Anerkennung seien auch Entschädigungsansprüche angeneldet worden, greift schm deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht als nicht festgestellt erachtet# daß der Klüger alt Janen Antrag einm auch auf die Geltend* aaehung von EntscMdiguagsimsprUchen gerichteten Willm geludert hat« Hieran ist das Revisionsgericht gebunden* urn 3 m Mm Ausführungen dee Kaisaergerichts zur Versagung dar Wiedereinsetzung in dm vorigen Stand nach § 169 Alis» 3 Mß lassen ebenfalls keinen Rechte*abler erkennen. Es liegt auf tatrichterlichea Gebiet» wenn der Berufung*» rlchter es Hiebt für glaubhaft genacht erachtet« daB die behauptete Beratung durch Br. CflBistattgefunden habe. Kei fern