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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bunde Mitwirkung des Senatspräsidenten sgerichtshofs hat unter Mai und der Bundesricli- Mai 1969 > durch den die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26• Bebruar x969 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs, 2 ZPO, § 209 BEG zulässig und sachlich gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben, weil Berufung und Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind, Das am 26. Bebruar 1969 verkündete Urteil des Landgerichts Köln ist der Klägerin am 19* März 1969 zugestellt worden.

Zitierte Normen: § 218 BEG
BerufungangefochtenBerufungsfristKölnBerufungsbegründungZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TI m	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Regina
>
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt ¥.
gegen
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln,
 Beklagte und Beschwerdegegnerin
 Der IX. Zivilsenat des Bunde Mitwirkung des Senatspräsidenten
 sgerichtshofs hat unter Mai und der Bundesricli-
ter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr« Woesner
 in der Sitzung vom 16, September 1969 beschlossen:
Der Beschluß des 5» Zivilsenats des Oberlar-desgerichts Köln vom 22. Mai 1969 > durch den die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26• Bebruar x969 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Gründe :
Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs, 2 ZPO, § 209 BEG zulässig und sachlich gerechtfertigt.
Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben,
 weil Berufung und Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind, Das am 26. Bebruar 1969 verkündete Urteil des Landgerichts Köln ist der Klägerin
 am 19* März 1969 zugestellt worden. Die Berufungsfrist
 lief gemäß § 218 Abs, 2 BEG am 19* Juni 1969 ab. Die Klägerin hat erstmalig am 16. April 1969 Berufung eingelegt. Ware nur die Einlegung dieser Berufung in Betracht zu ziehen, so liefe die Berufungsbegründungsfrist am
16. Mai 1969 ab (§ 519 Abs. 2 Satz
 ZPO). Die am 21. Mai
1969 bei Gericht eingegangen
 Uerufungsbegrürrdunv war
 dann verspätet.
 
Die Berufungsbegründung ist aber noch innerhalb der Berufungsfrist eingebracht. Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist , aber noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufungsbegründung ist grundsätzlich als zulässige Wiederholung der Berufung anzusehen (BGH LM ZPO § 518 Er. 9). Da der Wille der Rechtsmittelklägerin, das Gericht zu einer Änderung des angefochtenen Urteils zu veranlassen, in der Begründungsschrift klar zu dem Ausdruck kommt, bestehen keine Bedenken, in ihr die Wiederholung der Erklärung zu sehen, daß das Urteil mit der Berufung angefochten werden soll. Das angefochtene Urteil ist auch eindeutig bezeichnet. Zugleich mit der erneuten Einlegung der Berufung hat die Klägerin diese begründet. Auf die von ihr vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Mai
 Dr. Woesner