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BGH · IX ZB 385/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 385/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 24. April 2002, mit dem seine Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Die "weitere Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluß vom 10. Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts hat der Schuldner "Revision" zu dem Bundesgerichtshof erhoben. Zutreffend hat das Oberlandesgericht das zu ihm eingelegte Rechtsmittel der "weiteren Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Eine solche Rechtsbeschwerde wäre jedoch nicht statthaft gewesen, weil sie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
RechtsmittelOberlandesgerichtNürnbergBundesgerichtshofBeschlußOberlandesgerichtsBeschwerdeRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 385/02
vom 24. Oktober 2002 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
 am 24. Oktober 2002 beschlossen:
Die als Beschwerde zu wertende "Revision" gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juni 2002 und vom 10. Juli 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 12.300 €.
Gründe:
In der Sache wendet sich der Schuldner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2002, mit dem seine Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Februar 2002 zurückgewiesen worden ist. Die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen. Die "weitere Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluß vom 10. Juni 2002 als unzulässig verworfen. Den dagegen erhobenen Rechtsbehelf hat das Oberlandesgericht als Gegenvorstellung gewertet; diesem hat es durch Beschluß vom 10. Juli 2002 nicht abgeholfen. Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts hat der Schuldner "Revision" zu dem Bundesgerichtshof erhoben.
Dieses als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht das zu ihm eingelegte Rechtsmittel der "weiteren Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2002 als nicht statthaft angesehen, weil ein solches Rechtsmittel nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden neuen Beschwerderecht der Zivilprozeßordnung, das hier gemäß §26 Nr. 10 EGZPO n.F. Anwendung findet, nicht mehr vorgesehen ist. Auch ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine unstatthafte "weitere Beschwerde" gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung ist nach dem neuen Recht nicht möglich.
In Betracht gekommen wäre allein eine zu dem Bundesgerichtshof einzulegende Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Eine solche Rechtsbeschwerde wäre jedoch nicht statthaft gewesen, weil
 sie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kirchhof
 Fischer
Raebel
 Kayser
Bergmann