Zivil« Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Die &u3ergerlchtllchen Kosten des Beschwerde« verfahrene trägt der Kläger» BaS damit die Grundlage für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Verfolgungsschioksal und heute bestehenden Leiden entfällt» ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung» zu deren Beantwortung es keines Sachverständigen bedarf.Die Rüge nicht genügender Sachaufklärung fuhrt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision (BGH Rzv 1967» 378 Kr. 27).
Abschrift ♦ SCO€;C: ~ — 'n Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 381/79 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Ancärfe Elle RU3 86f Apt* 702j P/Brasilien, Kläger und Beschwerdeführer, - FrozeObevollaächtigtert Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^HBstraBe 26, Düsseldorf, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am h. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hei und die Richter Zorn» Fuchs» Dr. Lang und Gärtner beschlossen! Die Beschwerde des Klägers gegen die Kichtzu-lassung der Revision im Urteil des 14. Zivil« Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1979 wird zurückgewiesen• Die &u3ergerlchtllchen Kosten des Beschwerde« verfahrene trägt der Kläger» Gründe Ein gesetzlicher Grund fUr die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 HEG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht sieht sich angesichts vieler Widersprüche im Vortrag des Klägers außerstand© fest zu« stellen» «reiches Verfolgungsschicksal er erlitten hat. BaS damit die Grundlage für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Verfolgungsschioksal und heute bestehenden Leiden entfällt» ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung» zu deren Beantwortung es keines Sachverständigen bedarf. Die Rüge nicht genügender Sachaufklärung fuhrt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision (BGH Rzv 1967» 378 Kr. 27). Mai Br. Lang