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BGH · IX ZB 381/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 381/79

Zivil« Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Die &u3ergerlchtllchen Kosten des Beschwerde« verfahrene trägt der Kläger» BaS damit die Grundlage für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Verfolgungsschioksal und heute bestehenden Leiden entfällt» ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung» zu deren Beantwortung es keines Sachverständigen bedarf.Die Rüge nicht genügender Sachaufklärung fuhrt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision (BGH Rzv 1967» 378 Kr. 27).

LangNordrhein-WestfalenDüsseldorfBeschwerdeKlägerZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift

♦ SCO€;C:
~ — 'n Senats
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 381/79	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Ancärfe Elle RU3	86f	Apt*	702j
P/Brasilien,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- FrozeObevollaächtigtert Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde
 Nordrhein-Westfalen,
T^HBstraBe 26, Düsseldorf,
 Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am h. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hei und die Richter Zorn» Fuchs» Dr. Lang und Gärtner
 beschlossen!
Die Beschwerde des Klägers gegen die Kichtzu-lassung der Revision im Urteil des 14. Zivil« Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1979 wird zurückgewiesen•
Die &u3ergerlchtllchen Kosten des Beschwerde« verfahrene trägt der Kläger»
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund fUr die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 HEG) liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht sieht sich angesichts vieler Widersprüche im Vortrag des Klägers außerstand© fest zu« stellen» «reiches Verfolgungsschicksal er erlitten hat.
BaS damit die Grundlage für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Verfolgungsschioksal und heute bestehenden Leiden entfällt» ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung» zu deren Beantwortung es keines Sachverständigen bedarf. Die Rüge nicht genügender Sachaufklärung fuhrt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision (BGH Rzv 1967» 378 Kr. 27).
Mai
 Br. Lang