* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Beechvordegcgnor Dor XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ara 3* Februar 1976 durch die Richter Br* Thus&n, Henkel, Fuchs, Portaann und Br* Lang beschlossen* Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München von 16» Dezember 1971 wird zurückgewiesen* Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt das Berufungsgericht, weil das Gesuch dos Klägers den Mindestanforderungen nicht entspreche und die Ergänzungen in der eidesstattlichen Versicherung vom 1* November 1966 - unentschuldigt - verspätet vorgebracht worden seien* Damit folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs zu den an ein Vied rungen#

BundesgerichtshofsBerufungsgerichtMünchenBrdosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Zur Entscheidungssammlung des Senats
/
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
/ /
V -
]/ ZB 381/7a	BESCHLUSS
in der BatscMdiguagscache
 Mordechay G Israel#
Kläger und Beschwerdeführer,
- FrozeObevolliadchtigtcr: Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern#
vertreten durch die Bezirksfin&azdirektioa München,
 Hänchen 22# AlesendrastraSe 3#
/
Beklagten und Beechvordegcgnor
 Dor XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ara 3* Februar 1976 durch die Richter Br* Thus&n, Henkel, Fuchs, Portaann und Br* Lang
 beschlossen*
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München von 16» Dezember 1971 wird zurückgewiesen*
Das B©cehwerdevor fahr ca ist gebühren« und auslagenirei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger*
Gründe
 Das Berufungsgericht verneint zu Recht ein Heuantragsrecht des Klägers nach Art* XII Nr« 1 Abs« 1 B£G-Schlu0G in Verbindung mit § 33 Abs* 2 BEG» Da der Kläger den Eintritt ins Erwerbsleben erlebt hat, kann ihm die Neufassung des § 33 Abs« 2 BEG allenfalls einen weit ergehenden, nicht aber einen erstmaligen Anspruch verschafft haben (vgl* BGH ftztf 1972, 20)*
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt das Berufungsgericht, weil das Gesuch dos Klägers den Mindestanforderungen nicht entspreche und die Ergänzungen in der eidesstattlichen Versicherung vom 1* November 1966 - unentschuldigt - verspätet vorgebracht worden seien* Damit folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs zu den an
 ein Vied rungen#
crelasctsutfzsssauch zu stellenden An£orde-Per Bsschwerdevortrcg gibt den Sonnt keine
 Voranloscung hiervon ßb^uvoienen.
Bin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 ^>s* 2 BEO) ißt danach nicht gegeben#
Br# Thusn
 Br. Lang