Beklagten und Beechvordegcgnor Dor XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ara 3* Februar 1976 durch die Richter Br* Thus&n, Henkel, Fuchs, Portaann und Br* Lang beschlossen* Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München von 16» Dezember 1971 wird zurückgewiesen* Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt das Berufungsgericht, weil das Gesuch dos Klägers den Mindestanforderungen nicht entspreche und die Ergänzungen in der eidesstattlichen Versicherung vom 1* November 1966 - unentschuldigt - verspätet vorgebracht worden seien* Damit folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs zu den an ein Vied rungen#
Zur Entscheidungssammlung des Senats / Abschrift BUNDESGERICHTSHOF / / V - ]/ ZB 381/7a BESCHLUSS in der BatscMdiguagscache Mordechay G Israel# Kläger und Beschwerdeführer, - FrozeObevolliadchtigtcr: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern# vertreten durch die Bezirksfin&azdirektioa München, Hänchen 22# AlesendrastraSe 3# / Beklagten und Beechvordegcgnor Dor XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ara 3* Februar 1976 durch die Richter Br* Thus&n, Henkel, Fuchs, Portaann und Br* Lang beschlossen* Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München von 16» Dezember 1971 wird zurückgewiesen* Das B©cehwerdevor fahr ca ist gebühren« und auslagenirei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger* Gründe Das Berufungsgericht verneint zu Recht ein Heuantragsrecht des Klägers nach Art* XII Nr« 1 Abs« 1 B£G-Schlu0G in Verbindung mit § 33 Abs* 2 BEG» Da der Kläger den Eintritt ins Erwerbsleben erlebt hat, kann ihm die Neufassung des § 33 Abs« 2 BEG allenfalls einen weit ergehenden, nicht aber einen erstmaligen Anspruch verschafft haben (vgl* BGH ftztf 1972, 20)* Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt das Berufungsgericht, weil das Gesuch dos Klägers den Mindestanforderungen nicht entspreche und die Ergänzungen in der eidesstattlichen Versicherung vom 1* November 1966 - unentschuldigt - verspätet vorgebracht worden seien* Damit folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs zu den an ein Vied rungen# crelasctsutfzsssauch zu stellenden An£orde-Per Bsschwerdevortrcg gibt den Sonnt keine Voranloscung hiervon ßb^uvoienen. Bin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 ^>s* 2 BEO) ißt danach nicht gegeben# Br# Thusn Br. Lang