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BGH

Gericht: BGH

Der Zustellungeaangel 1st jedoch nach § 295 Abs« 1 ZPO gehellt» Die Beklagte hat den ZusteUungssaxigel, der ihr bekannt war, bis zu» chluß der »Kindlichen Verhandlung m 12, Hovmber 1971, in der sie trot* ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war« nicht gerügt (vgl. BGH Rgw 1975» 277)# Hit der Heiltmg des Hangeis wurde mich die »it der Klageerhebung su wahrende Frist des § 213 Abs# 3 ÜG gewahrt (BGH, Urteil voa 13, Juli 1978 -IX ZR 77/73)j Des Unterlassen der Rüge bewirkte, daß der Rechtsstreit von dm Zeitpunkt an, in de» die Rüge nicht »ehr erhoben werden konnte, rechtshängig geworden ist, wie wem die Klage m diese» Zeitpunkt augesteUt worden wäre (BGHZ ^3, 66, 73). de Entscheidung des Berufungsgerichts ln der Saohe« gegen die sieh die Beschwerde nicht wendet« hat der Senat geprüft. Bla gesetzlicher Grund für die Zulasstag der Revision (§ ?19 Ahe. 2 00) hat sieh nicht ergeben.

Zitierte Normen: § 167 ZPO
RechtsanwaltdmmZustellungordnungsgemäßZPORevision

Volltext der Entscheidung

2411 088
Gntscheid.-Süriiir:.'=2- ~3fiars	Abschrift
 um mm
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Heia
 BflBfctraBefe
 Israel«
Beklagte und Beschwerdeführerin«
- Proze3bevoIlraächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 Freistaat Bayern«
vertreten durch die Bealrksflnanzdlrektlon Manchen« AlaxandrastraBe 5» München 2?,
Kläger und Besehweräegegner
 Per IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 20, Här* 1979 durch dm Vorsitaenden Richter Hai und die Richter Zorn» Henkel« Er* Lang und Gärtner
 beschlossen*
04# Beschwerde der Beklagte» gegen di# &icht*u-lassung der Revision in urteil des 16« Zivilsenats des Oberlandesgerichts fiteren von
 Die außergerichtlichen Rosten des Beschwerde-Verfahrens tragt die Beklagte«
Gründe
 Pi# Auffcebungsklage (§ 213 BIG) ist zulässig.
Allerdings koanrt ein# Heilung des ZiistelluagsMngels nach § 167 ZPO nicht in Betracht, Das ProseGrechtsverhält-nis alt einer in Ausland wohnenden Partei kann gründest*-lieh nur durch eine formal »eagelfrele Zustellung der Klageschrift begründet werden* der bloGV ogattg der Klageschrift reicht da*u nicht aus {BGii, ürteil von 13. Juli 1978 - ix za 77/73 nicht veröffentlicht). Der Zustellungeaangel 1st jedoch nach § 295 Abs« 1 ZPO gehellt» Die Beklagte hat den ZusteUungssaxigel, der ihr bekannt war, bis zu» chluß der »Kindlichen Verhandlung m 12, Hovmber 1971, in der sie trot* ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war« nicht gerügt (vgl. BGH Rgw 1975» 277)# Hit der Heiltmg des Hangeis wurde mich die »it der Klageerhebung su wahrende Frist des § 213 Abs# 3 ÜG gewahrt (BGH, Urteil voa 13, Juli 1978 -IX ZR 77/73)j Des Unterlassen der Rüge bewirkte, daß der Rechtsstreit von dm Zeitpunkt an, in de» die Rüge nicht »ehr erhoben werden konnte, rechtshängig geworden ist, wie wem die Klage m diese» Zeitpunkt augesteUt worden wäre (BGHZ ^3, 66, 73). Die Klag# gilt m 12* November 1971 als augestellt, Pas war demnächst im Sinn© des § 261 b Ab», 3 ZPO a.P, a» Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Zustellung
3
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nach den 9* Dezember 1966 * aa dieses Tag bestallte sich Rechtsanwalt Or. M^^als FroseSbsvolladehtigter der Beklagten - trifft den Klager kein Verechulden.
Über die hier erheblichen Rechtsfragen hat der Bundesgerichtshof entschieden.
de Entscheidung des Berufungsgerichts ln der Saohe« gegen die sieh die Beschwerde nicht wendet« hat der Senat geprüft. Bla gesetzlicher Grund für die Zulasstag der Revision (§ ?19 Ahe. 2 00) hat sieh nicht ergeben.
Mal	Henkel
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