Der Zustellungeaangel 1st jedoch nach § 295 Abs« 1 ZPO gehellt» Die Beklagte hat den ZusteUungssaxigel, der ihr bekannt war, bis zu» chluß der »Kindlichen Verhandlung m 12, Hovmber 1971, in der sie trot* ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war« nicht gerügt (vgl. BGH Rgw 1975» 277)# Hit der Heiltmg des Hangeis wurde mich die »it der Klageerhebung su wahrende Frist des § 213 Abs# 3 ÜG gewahrt (BGH, Urteil voa 13, Juli 1978 -IX ZR 77/73)j Des Unterlassen der Rüge bewirkte, daß der Rechtsstreit von dm Zeitpunkt an, in de» die Rüge nicht »ehr erhoben werden konnte, rechtshängig geworden ist, wie wem die Klage m diese» Zeitpunkt augesteUt worden wäre (BGHZ ^3, 66, 73). de Entscheidung des Berufungsgerichts ln der Saohe« gegen die sieh die Beschwerde nicht wendet« hat der Senat geprüft. Bla gesetzlicher Grund für die Zulasstag der Revision (§ ?19 Ahe. 2 00) hat sieh nicht ergeben.
2411 088
Gntscheid.-Süriiir:.'=2- ~3fiars Abschrift
um mm
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Heia
BflBfctraBefe
Israel«
Beklagte und Beschwerdeführerin«
- Proze3bevoIlraächtigters
Rechtsanwalt
gegen
Freistaat Bayern«
vertreten durch die Bealrksflnanzdlrektlon Manchen« AlaxandrastraBe 5» München 2?,
Kläger und Besehweräegegner
Per IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 20, Här* 1979 durch dm Vorsitaenden Richter Hai und die Richter Zorn» Henkel« Er* Lang und Gärtner
beschlossen*
04# Beschwerde der Beklagte» gegen di# &icht*u-lassung der Revision in urteil des 16« Zivilsenats des Oberlandesgerichts fiteren von
Die außergerichtlichen Rosten des Beschwerde-Verfahrens tragt die Beklagte«
Gründe
Pi# Auffcebungsklage (§ 213 BIG) ist zulässig.
Allerdings koanrt ein# Heilung des ZiistelluagsMngels nach § 167 ZPO nicht in Betracht, Das ProseGrechtsverhält-nis alt einer in Ausland wohnenden Partei kann gründest*-lieh nur durch eine formal »eagelfrele Zustellung der Klageschrift begründet werden* der bloGV ogattg der Klageschrift reicht da*u nicht aus {BGii, ürteil von 13. Juli 1978 - ix za 77/73 nicht veröffentlicht). Der Zustellungeaangel 1st jedoch nach § 295 Abs« 1 ZPO gehellt» Die Beklagte hat den ZusteUungssaxigel, der ihr bekannt war, bis zu» chluß der »Kindlichen Verhandlung m 12, Hovmber 1971, in der sie trot* ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war« nicht gerügt (vgl. BGH Rgw 1975» 277)# Hit der Heiltmg des Hangeis wurde mich die »it der Klageerhebung su wahrende Frist des § 213 Abs# 3 ÜG gewahrt (BGH, Urteil voa 13, Juli 1978 -IX ZR 77/73)j Des Unterlassen der Rüge bewirkte, daß der Rechtsstreit von dm Zeitpunkt an, in de» die Rüge nicht »ehr erhoben werden konnte, rechtshängig geworden ist, wie wem die Klage m diese» Zeitpunkt augesteUt worden wäre (BGHZ ^3, 66, 73). Die Klag# gilt m 12* November 1971 als augestellt, Pas war demnächst im Sinn© des § 261 b Ab», 3 ZPO a.P, a» Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Zustellung
3
«*
nach den 9* Dezember 1966 * aa dieses Tag bestallte sich Rechtsanwalt Or. M^^als FroseSbsvolladehtigter der Beklagten - trifft den Klager kein Verechulden.
Über die hier erheblichen Rechtsfragen hat der Bundesgerichtshof entschieden.
de Entscheidung des Berufungsgerichts ln der Saohe« gegen die sieh die Beschwerde nicht wendet« hat der Senat geprüft. Bla gesetzlicher Grund für die Zulasstag der Revision (§ ?19 Ahe. 2 00) hat sieh nicht ergeben.
Mal Henkel
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