* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 377/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 377/79

Der IX« Zivilsenat ties Bundesgerichtshofs hat aa 4* Dezember 1930 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn» Fuchs» Br« Leng und Gärtner beschlossen! Die Beschverde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 11« Zivilsenats - EntschSdigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3« Juli 1979 wird zurückgewiesen« Die Klägerin hat erstmals während des Rechtsstreits es 13* Januar 1978 durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens Beschwerden benannt» die sie auf die Verfolgung zurückführt.

HaibcmrrGesetzLiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
SS3
r* ,
Li
 bcmrr.': j.
:nats
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 377/79	BESCHLUSS
in der EatschMdigungssache
 Kirjam Eva
8» H#^/Israelt
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- ProEeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Lend FUieinland-Pfalz •
vertreten durch das Ministerium der Finanzenf K^^~F^^Bfe-Str&Oe 1, Mains»
Beklagten und Beschwerdegegner

Der IX« Zivilsenat ties Bundesgerichtshofs hat aa 4* Dezember 1930 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn» Fuchs» Br« Leng und Gärtner
 beschlossen!
Die Beschverde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 11« Zivilsenats - EntschSdigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3« Juli 1979 wird zurückgewiesen«
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin«
Der wert des Beschverdegegnnstendos beträgt 16*120 DH.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs« 2 B£G) liegt offensichtlich nicht vor*
Die Klägerin hat erstmals während des Rechtsstreits es 13* Januar 1978 durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens Beschwerden benannt» die sie auf die Verfolgung zurückführt. Die rechtzeitige Angabe der Schädigungsfolge 1st aber nach des eindeutigen Vortlaut des Gesetzes Amd der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGH ftzv 1972» 31) unerläßlich« Erst nach fristgerechter Erläuterung des Anspruchs setzt die Asitaernittlungepfllcht der Behörde ein«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 223 Abs* 2 Setz 1 BUG*
Hai
 Dr« Lang