Der IX« Zivilsenat ties Bundesgerichtshofs hat aa 4* Dezember 1930 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn» Fuchs» Br« Leng und Gärtner beschlossen! Die Beschverde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 11« Zivilsenats - EntschSdigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3« Juli 1979 wird zurückgewiesen« Die Klägerin hat erstmals während des Rechtsstreits es 13* Januar 1978 durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens Beschwerden benannt» die sie auf die Verfolgung zurückführt.
Abschrift SS3 r* , Li bcmrr.': j. :nats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 377/79 BESCHLUSS in der EatschMdigungssache Kirjam Eva 8» H#^/Israelt Klägerin und Beschwerdeführerin, - ProEeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr. gegen Lend FUieinland-Pfalz • vertreten durch das Ministerium der Finanzenf K^^~F^^Bfe-Str&Oe 1, Mains» Beklagten und Beschwerdegegner Der IX« Zivilsenat ties Bundesgerichtshofs hat aa 4* Dezember 1930 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn» Fuchs» Br« Leng und Gärtner beschlossen! Die Beschverde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 11« Zivilsenats - EntschSdigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3« Juli 1979 wird zurückgewiesen« Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin« Der wert des Beschverdegegnnstendos beträgt 16*120 DH. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs« 2 B£G) liegt offensichtlich nicht vor* Die Klägerin hat erstmals während des Rechtsstreits es 13* Januar 1978 durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens Beschwerden benannt» die sie auf die Verfolgung zurückführt. Die rechtzeitige Angabe der Schädigungsfolge 1st aber nach des eindeutigen Vortlaut des Gesetzes Amd der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGH ftzv 1972» 31) unerläßlich« Erst nach fristgerechter Erläuterung des Anspruchs setzt die Asitaernittlungepfllcht der Behörde ein« Die Kostenentscheidung beruht auf § 223 Abs* 2 Setz 1 BUG* Hai Dr« Lang