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BGH · SHOF Um 376/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: SHOF Um 376/78

mrtfftm durch das ftlnlstarlua dar Flnansan» Dl« Beschwere« der US|«ria mw dl« Klchtsu-Iuwbi d«r Revision la Urteil des 8. Rechtsfragen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen kSaaten, wirft der fall nicht auf.insbesondere verkannt der Berufungsriohter nicht den «nteoha-digungsrechtUchea Leide—begriff. Ehe Beschwerde eetst weitgehend ei— eigene BewelewOrdigung — stelle der des Tetri ohters. Auch die Rüg« nicht genügender Aufklärung führt nicht sur Zulceeung der Revision.

EntsfihSdtBESCHLUSSThu—BUNDESGERICHTSHOFAbschriftBeschwerdeZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

;cheid.~Samm!g. d. Senats
 Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF Um 376/78	BESCHLUSS
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Beklagten und Beschwerdegegner
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Dar I*. ZlvtlMMt dea EwdM|«lehtäMfi hat «1 23. *eptenber 1980 durch di« Richt«r Pr. Thu—. Zenit Or. Umg, Gärtner end Dr. Jlhahe
 beschlossen«
Dl« Beschwere« der US|«ria mw dl« Klchtsu-Iuwbi d«r Revision la Urteil des 8. Zivilsenat« - Bctschadlgungseeeist« - de« Oberlands»-gericht* Kehle— von 26. Kel 1978 wird surüekv gewiesen.
Die außergerichtlichen Kesten des Beecbverde-verfahrene trügt die KlMgerin.
Gründe
 Sin gesetslieher Grund ftlr die Zulassung der Revisiea <§ 219 Ahe. 2 888) liegt nicht vor.
Dm Berufungsgericht versag nicht feste—teilen, daß die KUgerla ca nervlich-seelischen Ausfallerscheinungen leidet, die chneaieehcr Art sind «ad deshalb auf ferfel-gungserleteisse surtiekge fuhrt werden können. Diese Würdigung der erhole—n Befunde, der ftrstliahea Gutachten und der Lebens—«fade der KiMgesia obliegt «Heia d— Tet-riehter. Rechtsfragen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen kSaaten, wirft der fall nicht auf. insbesondere verkannt der Berufungsriohter nicht den «nteoha-digungsrechtUchea Leide—begriff. Ehe Beschwerde eetst weitgehend ei— eigene BewelewOrdigung — stelle der des Tetri ohters. Auch die Rüg« nicht genügender Aufklärung führt nicht sur Zulceeung der Revision.