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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat m 3* Februar 1976 durch dl© dichter Br# 5hmast* Ifonkel, Fuchs, Portnonn und Br. Lang beschlossen! Pi© Beschwerde dor Klägerin gegen die Nichtzulassung dar Revision ira Urteil des 17* Zivilsenats dos Kar, ergerichta in Berlin von 4* Januar 1972 wird au** rückgewioaen. Oktober 1965 die der Klägerin entsprechend ihren Anträgen und ihren Sachvortrag ]?ht Schädigungen von jeweils 5*000 DH fUr Schaden in der Ausbildung zuor-konnten, waren isengols Beschwer unanfechtbar geworden# Per erst© Bescheid war nach dm Feststellungen des Tatrichtcra kein Teilbescheid, sondern hat di© Anspruch© wegen Schadens in beruflichen Fortkoznca erledigt# Pies© Auslegung wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern ist ein© Sach© dos Binzelfalls# Pas gilt auch für dl© Auslegung des nach Inkrafttreten des BEG-wchluSgesotacs erlassenen Bescheids von 26# Oktober 1965* Pan Berufungsgericht weicht nicht von der Rechtsprechung des

Pas©AnspruchBundesgerichtshofsBerlindosKlägerinSchadenAuslegungBescheid

Volltext der Entscheidung

Zur Entscheidungssammlung des Senats
2479 044
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF JX 2B 376/72	BESCHLUSS
in der Ihtachüdigungscache
 Dorothea S i
rArgentinien, AXi
, geborene ThflHB Nr,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- ProaeSbevollmächtigte* Rechtsanwälto
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin, Potsdamer Straße 186,
Beklagten und Beschwerdeg^^
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat m 3* Februar 1976 durch dl© dichter Br# 5hmast* Ifonkel, Fuchs, Portnonn und Br. Lang
 beschlossen!
Pi© Beschwerde dor Klägerin gegen die Nichtzulassung dar Revision ira Urteil des 17* Zivilsenats dos Kar, ergerichta in Berlin von 4* Januar 1972 wird au** rückgewioaen.
Pas Beschwerdeverfehren ist gebfihren-und auslage&frei; die außergerichtli-oben Kosten trügt die Klägerin.
Gründe
 Pi© Bescheide von 18. Februar 1959 und vom 26. Oktober 1965 die der Klägerin entsprechend ihren Anträgen und ihren Sachvortrag ]?ht Schädigungen von jeweils 5*000 DH fUr Schaden in der Ausbildung zuor-konnten, waren isengols Beschwer unanfechtbar geworden# Per erst© Bescheid war nach dm Feststellungen des Tatrichtcra kein Teilbescheid, sondern hat di© Anspruch© wegen Schadens in beruflichen Fortkoznca erledigt# Pies© Auslegung wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern ist ein© Sach© dos Binzelfalls# Pas gilt auch für dl© Auslegung des nach Inkrafttreten des BEG-wchluSgesotacs erlassenen Bescheids von 26# Oktober 1965* Pan Berufungsgericht weicht nicht von der Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs (r.zw 1371» Z2A) ab» wenn es aufgrund seiner Auslegung einer Kaclaaeldung einen Teils ties geregelt an Anspruchs nach § 139 a Aba# 1 BX XUr unzulässig erachtet«
Dr. Thum
 Fuchs