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BGH · IX ZB 376/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 376/68

BEG § 31 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung (§ 31 Abs.3 Satz 2 BEG) ist das Erwerbseinkommen des Verfolgten außer Betracht zu lassen, soweit es nicht auf der durch Ausbildung und Fähigkeiten bestimmten beruflichen Leistung, sondern auf familiären Beziehungen beruht. Um nicht als Jude erkannt zu werden, gab er sie jedoch alsbald wieder auf.Die Verfolgung, auf der sein Gesundheitsschaden beruht, begann nach tatrichterlicher Überzeugung mit einer Mißhandlung Anfang 1942. 2 BEG entsprechend, unter Zusammenrechnung des Einkommens beurteilt, das er von Januar bis September 1939 als Verwalter des elterlichen Gutes bezogen hat und das er bis Anfang 1942 als Gutsinspektor bezogen haben würde, wenn er diese Stellung iiicht aus Verfolgungsgründen wieder aufgegeben hätte. Schädigung, der Aufgabe der Inspektorstellung, wenn nicht überhaupt auf die ursprüngliche Stellung als Verwalter des elterlichen Gutes an. Es war, soweit es 1000 Zloty überstieg, nach tatrichterlicher Überzeugung nicht in Ausbildung und Berufsleistung des Klägers begründet, sondern in familiären Beziehungen, und ist deshalb als wirtschaftlich nicht fundiert außer Betracht zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz RzW 1964, 74 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung im Bereich des Berufsschadens entwickelt. Vielmehr handelt es sich um die Wertung des Einkommens als Ergebnis der Nutzung der Arbeitskraft, wenn solche Einkommensteile ausgeschieden werden, die in einem Mißverhältnis zu der durch Ausbildung und Fähigkeiten bestimmten Berufsleistung standen. Bei nichtselbständiger Arbeit ist nach dem RzW 1964, 74 entwickelten Grundsatz der Teil des Einkommens außer Betracht zu lassen, der nicht auf dem Einsatz der Arbeitskraft beruht, sondern auf familiären Beziehungen. 3 BEG) wird im Berufungsurteil entgegen der Auffassung der Beschwerde im Einklang mit den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs für die Einstufung von Verfolgten mit nichtdeutschem Wohnsitz bestimmt.

Zitierte Normen: § 31 BEG
BEGGrundsatzRzWEinkommenVerfolgteBeschwerdeKlägerStellung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 31
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung (§ 31 Abs. 3 Satz 2 BEG) ist das Erwerbseinkommen des Verfolgten außer Betracht zu lassen, soweit es nicht auf der durch Ausbildung und Fähigkeiten bestimmten beruflichen Leistung, sondern auf familiären Beziehungen beruht.
BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1970 - IX ZB 376/68 - OLG Frankfurt (M)
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 376/66
B

,uss
 in der Entschädigungssache
 Georg
Weg^
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister (I D 1),
62 Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Puchs
 in der Sitzung vom 10. Dezember 1970 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Der Kläger verlor im September 1939 seine Stellung als Verwalter des elterlichen Gutes in Ostpolen im Zuge der sowjetischen Enteignung. Er fand eine Stellung als Gutsinspektor im deutschen Besatzungsgebiet mit wesentlich geringerem Gehalt. Um nicht als Jude erkannt zu werden, gab er sie jedoch alsbald wieder auf. Die Verfolgung, auf der sein Gesundheitsschaden beruht, begann nach tatrichterlicher Überzeugung mit einer Mißhandlung Anfang 1942.
Die wirtschaftliche Stellung des Klägers wird im Berufungsurteil, § 31 Abs. 3 S. 2 BEG entsprechend, unter Zusammenrechnung des Einkommens beurteilt, das er von Januar bis September 1939 als Verwalter des elterlichen Gutes bezogen hat und das er bis Anfang 1942 als Gutsinspektor bezogen haben würde, wenn er diese Stellung iiicht aus Verfolgungsgründen wieder aufgegeben hätte. Die Beschwerde meint, es komme auf das Einkommen in den drei letzten Jahren vor Beginn der Berufs-
 
Schädigung, der Aufgabe der Inspektorstellung, wenn nicht überhaupt auf die ursprüngliche Stellung als Verwalter des elterlichen Gutes an. Deshalb sei jedenfalls das frühere höhere Einkommen bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Stellung mit einem-wesentlich größeren Zeitanteil zu berücksichtigen.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Prägen stellt der vorliegende Pall nicht. Denn das frühere höhere Einkommen kann ohnehin nicht in seinem tatsächlichen Umfange berücksichtigt werden. Es war, soweit es 1000 Zloty überstieg, nach tatrichterlicher Überzeugung nicht in Ausbildung und Berufsleistung des Klägers begründet, sondern in familiären Beziehungen, und ist deshalb als wirtschaftlich nicht fundiert außer Betracht zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz RzW 1964, 74 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung im Bereich des Berufsschadens entwickelt.
Dort ist die Berufsausbildung im Sinne der durch Vor- und Weiterbildung gewonnenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Einreihung von unmittelbarer Bedeutung (§ 76 Abs. 1 S. 3 BEG), während sie im Bereich des Gesund-tieitsschadens nur als einer der Umstände, die die soziale Geltung bestimmen, eine Rolle spielt (§ 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG). Darin liegt jedoch kein entscheidungserheblicher Unterschied. Denn der Kern jener Entscheidung liegt nicht, wie es den Anschein haben könnte, darin, daß das weitere Einreihungsmerkmal der Berufsausbildung zur Berichtigung der Einstufung herangezogen wird, die sich aus dem Einkommen allein ergeben hätte. Vielmehr handelt es sich um die Wertung des Einkommens als Ergebnis der Nutzung der Arbeitskraft, wenn solche Einkommensteile ausgeschieden werden, die in einem Mißverhältnis zu der durch Ausbildung und Fähigkeiten bestimmten Berufsleistung standen. Auch die Entschädigung für Gesundheitsschaden richtet sich nach der früheren Erwerbstätigkeit des Verfolgten (§ 31 S. 1 und 2 BEG) und nach der
 Auswirkung des erlittenen Schadens auf seine Leistungsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben (§§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 1 BHG). Folgerichtig .ordnet § 14 Abs. 3 S. 2 der 2. DV-BEG für Landwirte und Gewerbetreibende an, daß auf den Wert der Arbeitsleistung abgestellt wird. Bei nichtselbständiger Arbeit ist nach dem RzW 1964, 74 entwickelten Grundsatz der Teil des Einkommens außer Betracht zu lassen, der nicht auf dem Einsatz der Arbeitskraft beruht, sondern auf familiären Beziehungen.
Die soziale Stellung des Klägers (§ 31 Abs. 3 S. 3 BEG) wird im Berufungsurteil entgegen der Auffassung der Beschwerde im Einklang mit den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs für die Einstufung von Verfolgten mit nichtdeutschem Wohnsitz bestimmt. Wenn der Tatrichter, wie die Beschwerde meint, die Verhältnisse in Polen mangels ausreichender Ermittlungen unrichtig festgestellt haben sollte, so würde dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431 Nr. 42). Das gleiche gilt, wenn er einen einzelnen vorgetragenen Umstand, die Eigenschaft des Klägers als Reserveoffizier der Kavallerie, bei seiner Abwägung nicht im Auge behalten hätte.
Mai
 von der Mühlen