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BGH

Gericht: BGH

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger* Auf die Beschwerde;} die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEG) hat sich nicht ergehen*

Zitierte Normen: § 219 BEG
PortmannSenateBESCHLUSSBUNDESGERICHTSHOFSasuelBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
5« Juli 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Dichter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr* Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 1974 wird zurückgewiesen*
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger*
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Auf die Beschwerde;} die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEG) hat sich nicht ergehen*
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 Portmann