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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe 1943, vor dem Ende der Verfolgung, die türkische Staatsangehörigkeit erworben. Aus früherer Staatenlosigkeit oder Flüchtlingseigenschaft bis zu dem Erwerb einer neuen Nationalität (§ 160 Abs. 2 BEG) läßt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts keine Entscl#digungsberechtigung der Klägerin ableiten. § 160 BEG stellt auf den staats- und völkerrechtlichen Begriff der Staatsangehörigkeit ab; maßgebend ist ihr Besitz oder Nichtbesitz, nicht, welche Rechte aus ihr entspringen (BGH RzW 1977, 188). Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Klägerin nicht nach § 160 Abs. 1 BEG allgemein anspruchsberechtigt sei, veranlassen nicht die Zulassung der Revision. Nach seiner Ansicht scheitert eine Anspruchsberechtigung gemäß § 160 Abs. 1 BEG daran, daß die Klägerin in der Nachkriegszeit nicht zu erkennen gegeben habe, sie wolle sich aus den in Art. 1 GK genannten Gründen nicht unter den Schutz der Türkei stellen. Oktober 1953 mit den Grundsätzen vereinbar ist, die der Bundesgerichtshof RzW 1968, 571 Nr. 34 aufgestellt und RzW 1969, 494 wiederholt hat. Darin ist die Entschädigungsberechtigung des r£fugi& sur place nur noch "in Anlehnung an Art. 1 A Nr. 2 GK" grundlegend neu bestimmt worden, und der Bundesgerichtshof hat sich dabei auch von dem Erfordernis gelöst, daß der Antragsteller den - als "hypothetisch” bezeichneten - Entschluß gefaßt haben müsse, die Auslandsvertretung seines Landes nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 Abs. 1 BEG scheitert aus anderem Grunde: Der Tatrichter hat nicht festgestellt, daß nach dem Zweiten Weltkrieg und insbesondere im Jahre 1953 in der Türkei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt worden seien, die für ein menschenwürdiges Dasein- als grundlegend anzusehen sind (vgl. Ihr Vortrag ging allein - und erst, seitdem der Rechtsstreit sich in der Berufungsinstanz befand - dahin, sie habe mit den türkischen Behörden deshalb nichts zu tun haben wollen, weil diese während des Zweiten Weltkrieges die türkischen Juden nicht vor der Rassenverfolgung geschützt hätten. Ob die Türkei während des Zweiten Weltkrieges ihrer Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden Juden türkischer Nationalität nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, bleibt dafür ohne Bedeutung (BGH RzW 1977> 188).

StaatsangehörigkeittürkischGrundBEGRzWBundesgerichtshofsNationalitätTürkeiKlägerin

Volltext der Entscheidung

2401 091 logo. BUNDESGERICHTSHOF
rt m mm	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Ryfka Basia K M CflKde Vi
(/Belgien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Beschwerdegegner

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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 1975 wird zurückgewi es en.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe 1943, vor dem Ende der Verfolgung, die türkische Staatsangehörigkeit erworben. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 562, 549 Abs. 1 ZPO).
Aus früherer Staatenlosigkeit oder Flüchtlingseigenschaft bis zu dem Erwerb einer neuen Nationalität (§ 160 Abs. 2 BEG) läßt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts keine Entscl#digungsberechtigung der Klägerin ableiten. Seine Ansicht, eine derartige allgemeine Anspruchsberechtigung bestehe nicht, wenn der Geschädigte eine neue Staatsangehörigkeit zwar nicht de facto, wohl aber de iure noch währen^ der Verfolgung erworben habe, stimmt mit der Rechtsprechung
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des Bundesgerichtshofs überein (BGH RzW 1963, 327; 1964,
 467). Die Vorstellung des Verfolgten über seine Staatsangehörigkeit ist rechtlich bedeutungslos (BGH RzW 1966, 85).
§ 160 BEG stellt auf den staats- und völkerrechtlichen Begriff der Staatsangehörigkeit ab; maßgebend ist ihr Besitz oder Nichtbesitz, nicht, welche Rechte aus ihr entspringen (BGH RzW 1977, 188).
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Klägerin nicht nach § 160 Abs. 1 BEG allgemein anspruchsberechtigt sei, veranlassen nicht die Zulassung der Revision. Staatenlos war die Klägerin beim Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes am 1. Oktober 1953 nicht, weil sie die türkische Nationalität besaß. Die Beschwerde beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am Stichtag auch nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention (GK) vom 28. Juli 1951 gewesen. Ob ihr am 1. Oktober 1953 nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 entwickelten Grundsätzen nicht hätte zugemutet werden können, Wohnsitz in der Türkei zu nehmen, prüft der Tatrichter nicht. Nach seiner Ansicht scheitert eine Anspruchsberechtigung gemäß § 160 Abs. 1 BEG daran, daß die Klägerin in der Nachkriegszeit nicht zu erkennen gegeben habe, sie wolle sich aus den in Art. 1 GK genannten Gründen nicht unter den Schutz der Türkei stellen. Im Gegenteil habe sie sich 1946 auf dem türkischen Generalkonsulat angemeldet, registrieren und in das Personalbuch ihres Ehemanne^eintragen und 1956 zusammen mit ihm einen neuen türkischen Paß ausstellen lassen. Sie habe sich zunächst uneingeschränkt als türkische Staatsangehörige bezeichnet und eine Flüchtlingseigenschaft nur bis 1946 für sich in Anspruch genommen. Dafür, daß sie sich trotz ihres gegenteiligen Verhaltens bis zu dem 1. Oktober 1953 nicht (mehr)
 
unter den Schutz der Türkei habe stellen wollen, fehlten jegliche Anhaltspunkte.
Es kann offen bleiben, ob diese Begründung für die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft am 1. Oktober 1953 mit den Grundsätzen vereinbar ist, die der Bundesgerichtshof RzW 1968, 571 Nr. 34 aufgestellt und RzW 1969, 494 wiederholt hat. Darin ist die Entschädigungsberechtigung des r£fugi& sur place nur noch "in Anlehnung an Art. 1 A Nr. 2 GK" grundlegend neu bestimmt worden, und der Bundesgerichtshof hat sich dabei auch von dem Erfordernis gelöst, daß der Antragsteller den - als "hypothetisch” bezeichneten - Entschluß gefaßt haben müsse, die Auslandsvertretung seines Landes nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Stattdessen hat er auf die Unzu demutbarkeit der Heimkehr wegen Rechtsgutverletzungen im Heimatstaat abgestellt und weiter ausgeführt, die Heimkehr sei indes zu demutbar, wenn festgestellt werde, daß der Geschädigte zu seinem Heimatlande in rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen gestanden habe, aus denen hervorgegangen sei, daß er dessen innere Verhältnisse als einen Grund, sich außer Landes zu halten, nicht betrachtet habe. Dieser Schluß werde jedoch nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß der Geschädigte die Auslandsbehörden seines Heimatstaates in Anspruch genommen habe, um Reisepapiere zu verlängern oder Urkunden beschaffen zu lassen.
Die Frage, ob die im Berufungsurteil genannten Umstände, insbesondre also die Meldung auf dem türkischen Generalkonsulat und die Paßnahme, nach diesen Grundsätzen die Zumutbarkeit der Heimkehr anzeigen, bleibt offen. Denn auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Punkte
 
würde das Berufungsurteil nicht beruhen. Eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 Abs. 1 BEG scheitert aus anderem Grunde: Der Tatrichter hat nicht festgestellt, daß nach dem Zweiten Weltkrieg und insbesondere im Jahre 1953 in der Türkei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt worden seien, die für ein menschenwürdiges Dasein- als grundlegend anzusehen sind (vgl. BGH RzW 1968, 571 Nr. 34). Auch die Klägerin hat das nicht behauptet. Ihr Vortrag ging allein - und erst, seitdem der Rechtsstreit sich in der Berufungsinstanz befand - dahin, sie habe mit den türkischen Behörden deshalb nichts zu tun haben wollen, weil diese während des Zweiten Weltkrieges die türkischen Juden nicht vor der Rassenverfolgung geschützt hätten. Deshalb aber wäre der Klägerin, selbst wenn dieser Vorwurf trotz der entgegenstehenden Feststellungen des Berufungsgerichts zuträfe, am 1. Oktober 1953 die Einreise in den Heimatstaat Türkei nicht unzu demutbar gewesen. Ob die Türkei während des Zweiten Weltkrieges ihrer Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden Juden türkischer Nationalität nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, bleibt dafür ohne Bedeutung (BGH RzW 1977> 188).
Dr. Thumm	Portmann