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BGH

Gericht: BGH

Street um Klägerin und Beschwerdeführerin# Der IX* Zivilsenat des Buxidesgerichtshola hat am 3* Juni 1930 durch die Richter lorn* Fuchs» Portaaan* Dr* Leng und Gärtner beschlossen} Gründe Der Senat versteht das Schreiben der Klägerin von 9# August 1979 als Beschwerde gegen die Kic&taulassung der Revision 1» Berufungsurieil# Das Schreiben ist nicht von einen Rechtsanwalt unterzeichnet und entspricht damit nicht der nach 5 224 BSG vorgeschriebenen Fork, Die Beschwerde ist daher unzulässig*

LandRheinlandPfalzSchreibenBrBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

ntscbeid.-Sammlg. d. Senats
 Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF IX ZS ^72/79	BESCHLUSS
in der Entachädigungssech*
Lucy
61 **41
Street
 um
Klägerin und Beschwerdeführerin#
«* Prozei3bevollaächtigt« XI» Instanz*
Rächt3 ambits Justizrat und H.
gage»
Land Rheinland - Pfalz,
 vertraten durch das Ministerium dar Finanzen,
>tra8e 1, M
Beklagten und Beschwerdegegner
2

Der IX* Zivilsenat des Buxidesgerichtshola hat am 3* Juni 1930 durch die Richter lorn* Fuchs» Portaaan* Dr* Leng und Gärtner
 beschlossen}
He Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-Zulassung der Revision in Urteil des 10* Zivilsenate - Entschädigungsseaata - des Ober» landesgerichts Kohlen von 16# mr% 1979 wird verworfen#
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwer^ deve^ahrens trägt die Klägerin#
Gründe
 Der Senat versteht das Schreiben der Klägerin von 9# August 1979 als Beschwerde gegen die Kic&taulassung der Revision 1» Berufungsurieil# Das Schreiben ist nicht von einen Rechtsanwalt unterzeichnet und entspricht damit nicht der nach 5 224 BSG vorgeschriebenen Fork, Die Beschwerde ist daher unzulässig*
Zorn	Br# Lang